Rz. 491

Auch reine Protokollierungstermine, in denen lediglich eine Einigung zu Protokoll genommen wird, lösen nach der Neufassung des Abs. 3 der Vorbem. 3 eine Terminsgebühr aus. Allerdings gilt nach wie vor auch Abs. 3 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG, so dass der Rechtsanwalt für eine Scheidungsvereinbarung über nicht rechtshängige Ansprüche, die "lediglich" protokolliert wird, nach wie vor keine Terminsgebühr erhält. Möglich ist aber die Entstehung einer Terminsgebühr, wenn über die nicht rechtshängigen Ansprüche ein unbedingter Verfahrensauftrag bestand und im Termin verhandelt wird, was sich zum einen aus Abs. 3 der Anm. zu Nr. 3104 VV ergibt (es wird dann ja nicht mehr "lediglich" protokolliert), aber auch aus Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV, der die Anrechnung der Terminsgebühr, die für die Verhandlung nicht rechtshängiger Ansprüche angefallen ist, regelt.

 

Rz. 492

Wurde dieser Vergleich (die Einigung) jedoch zuvor zwischen den Beteiligten bzw. Anwälten in einer Besprechung (telefonisch oder persönlich) ausgehandelt und dann lediglich bei Gericht protokolliert, entsteht die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 dennoch, und zwar für die Besprechung. Voraussetzung ist aber auch hier, dass für die nicht rechtshängigen Ansprüche ein unbedingter Verfahrensauftrag bestand.

 

Rz. 493

Die Aushandlung einer Scheidungsvereinbarung auf dem Papierweg löst, wenn diese sodann im Termin lediglich noch protokolliert wird, eine Terminsgebühr nicht aus! Durch den Austausch von E-Mails mit Erörterung der Modalitäten einer Streitbeilegung entsteht nach Ansicht des BGH[308] ebenfalls keine Terminsgebühr.

 

Rz. 494

Sind die Ansprüche zwar in dem Verfahren, in dem die Einigung/Scheidungsvereinbarung geschlossen wird, nicht anhängig, wohl aber in einem anderen Verfahren, kann die Terminsgebühr entstehen. Eine Terminsgebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche kann daher nicht entstehen:

wenn die Ansprüche in keinem (anderweitigen) Verfahren nicht rechtshängig sind und
lediglich protokolliert wird.
 

Rz. 495

 

Praxistipp

Die Praxis zeigt, dass Scheidungsvereinbarungen, die zwischen den Beteiligten mündlich ausgehandelt werden, wesentlich schneller geschlossen werden, als auf dem reinen Papierweg. Wird eine Scheidungsvereinbarung beispielsweise im Besprechungstermin in der Kanzlei eines anwaltlichen Vertreters mit den Beteiligten und deren anwaltlichen Vertretern oder aber zumindest telefonisch besprochen, so verkürzt dies regelmäßig die Verhandlungszeit und damit auch den für die Beteiligten oft schmerzhaften Prozess eines Scheidungsverfahrens. Für derartige Besprechungen fällt zweifelsfrei eine Terminsgebühr an, wenn der Rechtsanwalt für diese Ansprüche Verfahrensauftrag hat.

 

Rz. 496

Wird nicht lediglich protokolliert, sondern vielmehr über die Vergleichsgegenstände im Termin noch verhandelt oder diese erörtert, kann die Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG gleichwohl entstehen. Denn in Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG wird durch das Wort "lediglich" klar, dass die Terminsgebühr nur bei der sehr eingeschränkten Tätigkeit des alleinigen Antrags auf Protokollierung nicht entstehen soll.

 

Rz. 497

Es bleibt auch dann bei einer 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG), wenn nicht nur lediglich ein Antrag gestellt wird, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu Protokoll zu nehmen, sondern wenn darüber hinaus auch über diese Ansprüche zusätzlich im Termin verhandelt/erörtert wird.[309] Diese Auffassung hat der Gesetzgeber auch in seiner Begründung zum 2. KostRMoG bestätigt (hierzu die Ausführungen zum Entstehen der Differenzverfahrensgebühr, siehe Rdn 376 ff.).

 

Rz. 498

Wird in einem Verfahren ein in einem anderen Verfahren rechtshängiger Anspruch mitverglichen, fällt allein dadurch eine Terminsgebühr und Einigungsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an.[310] Diese Entscheidung soll nicht missverstanden werden. Denn die Entstehung einer Termins- und Einigungsgebühr in dem Verfahren, in dem die Einigung erfolgt ist, hängt allein von der Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, vgl. auch die Musterrechnungen (siehe Rdn 387 und 388).

[308] BGH, Beschl. v. 21.10.2009 – IV ZB 27/09 = BeckRS 2009, 29541 = NJW 2010, 381.
[309] Ebenso: Bischof/Jungbauer, u.a., RVG, Nr. 3101 VV, Rn 38; Enders, JurBüro 2007, 113; Gerold/Schmidt, RVG, VV 311 Rn 92; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 8 Rn 173; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 3101 VV Rn 27; Enders, RVG für Anfänger, Rn 1038; Jungbauer, Rechtsanwaltsvergütung, Rn 1502 ff.; a.A. (1,3 Verfahrensgebühr, wenn neben dem Antrag auch eine Erörterung/Verhandlung über die nicht rechtshängigen Ansprüche stattfand): N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, VV 1000, Rn 182; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG Handkommentar, Nr. 3101 VV, Rn 45.

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