Rz. 396

Zu beachten ist bei Anwendung des RVG, dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG zusammen nicht höher sein dürfen, als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Es ist daher zu prüfen, ob eine Kürzung vorgenommen werden muss. Dies bestimmt § 15 Abs. 3 RVG.

 

Rz. 397

 

Beispiel

Entstanden: 1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000,00 EUR zzgl. 0,8 Verfahrensgebühr aus nicht rechtshängigen Ansprüchen in Höhe von 20.000,00 EUR.

Darstellung 1:

Hier werden alle Gebühren rechts ausgeworfen. Bei einer Kürzung ist der zu kürzende Betrag abzuziehen.

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
1.121,90 EUR

0,8 Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
593,60 EUR
Summe 1.715,50 EUR

nach § 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,3 aus 50.000,00 EUR = 1.511,90 EUR,

somit hier Kürzung
./. 203,60 EUR
Summe 1.511,90 EUR

zzgl. weitere Gebühren, Auslagen u. Umsatzsteuer

 

Rz. 398

 

Beispiel

 

Darstellung 2:

Hier werden die zu kürzenden Gebühren mittig dargestellt und nur die tatsächlich in der Berechnung zu addierende Gebühr rechts ausgeworfen.

1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
1.121,90 EUR  

0,8 Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
593,60 EUR  
Summe 1.715,50 EUR  

höchstens: § 15 Abs. 3 RVG

1,3 aus 50.000,00 EUR =
  1.511,90 EUR

zzgl. weitere Gebühren, Auslagen u. Umsatzsteuer

 

Rz. 399

 

Beispiel

Darstellung 3:

Die 1,3 Verfahrensgebühr wird rechts ausgeworfen. Die 0,8 Verfahrensgebühr wird, sofern sie nicht gekürzt wird, ebenfalls gleich rechts ausgeworfen. Ist sie zu kürzen, wird nur der zu kürzende Betrag rechts ausgeworfen.

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
1.121,90 EUR

0,8 Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG = 593,60 EUR
 

höchstens: § 15 Abs. 3 RVG

1,3 aus 50.000,00 EUR = 1.511,90 EUR, somit zu kürzen auf
390,00 EUR

zzgl. weitere Gebühren, Auslagen u. Umsatzsteuer

 

Rz. 400

Wie die Kürzung in der Rechnung dargestellt wird, bleibt dem Abrechnenden überlassen. Hier sollten lediglich Beispiele gegeben werden, wie die Darstellung aussehen kann. Wichtig für den Mandanten ist, dass er eine nachprüfbare Abrechnung erhält (§ 10 RVG).

 

Rz. 401

In Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3101 VV RVG ist der Fall geregelt, wie mit der Verfahrensgebühr umzugehen ist, wenn im Parallelverfahren bereits eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 bzw. 3200 VV RVG entstanden ist. Soweit danach in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

 

Rz. 402

 

Beispiel

0,8 Verfahrensgebühr aus 20.000,00 EUR = 593,60 EUR. Da die beiden Gebühren in obigem Verfahren 1.715,50 EUR betragen hätten, war wegen § 15 Abs. 3 RVG eine Kürzung auf 1.511,90 EUR vorzunehmen, somit die Gebühr von 593,60 EUR um 203,60 EUR zu kürzen. Der Rechtsanwalt hat aufgrund des § 15 Abs. 3 nur eine um 203,60 EUR gekürzte 0,8 Verfahrensgebühr erhalten, somit 390,00 EUR. Nur diese gekürzte Gebühr ist von der im Parallelverfahren entstandenen 1,3 Verfahrensgebühr in Abzug zu bringen (vgl. dazu auch Rdn 463 (Musterrechnung)).

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