Rz. 111
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieser Regelung im FamGKG entspricht die für RA-Gebühren geltende Vorschrift in § 22 Abs. 1 RVG.
Rz. 112
Bei gleichzeitiger Regelung von elterlicher Sorge und Vormundschaft sind nach Ansicht des OLG Nürnberg die Verfahrenswerte zu addieren.[66] Die vom OLG Nürnberg vertretene Auffassung, dass die Bewertung der in § 45 Abs. 1 FamGKG genannten Kindschaftssachen mit einem Wert von 3.000,00 EUR auch für nach § 42 FamGKG zu bewertende sonstige nichtvermögensrechtliche Kindschaftssachen gilt, findet sich auch in der Literatur.[67]
Rz. 113
Vertritt der Anwalt mehrere Antragsteller (hier: drei Personen), die den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Gewaltschutzverfahren begehren, liegen drei Verfahrensgegenstände vor, deren Werte zu addieren sind.[68] Hier hat jeder der Antragsteller einen höchstpersönlichen Anspruch auf Unterlassung. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG scheidet dann allerdings aus, da keine Gegenstandsidentität bezogen auf die Anträge der Antragsteller gegeben ist.
Rz. 114
Auch wenn neben einem Gewaltschutzantrag nach § 1 GewSchG ein solcher auf Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG gestellt wird, liegen zwei Gegenstände vor, die Werte sind auch hier zu addieren.[69]
Werden mehrere inhaltlich andere Anträge nach § 1 GewSchG gestellt, z.B. Kontaktaufnahme- und Annäherungsverbot, so ist jedoch nur von einem Gegenstand auszugehen.[70] Ggf. kann aber eine Anhebung des Werts gem. § 49 Abs. 2 FamGKG begehrt werden.
Rz. 115
Nachehelicher Unterhalt und Trennungsunterhalt bilden verschiedene Gegenstände, die ggf. (z.B. bei Vergleichsabschluss über beide) getrennt zu bewerten sind.[71]
Rz. 116
Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend, § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Beispiel
In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren werden unter demselben Aktenzeichen auch Unterhaltsansprüche für das Kind geltend gemacht. Es zählt auch hier nur ein Wert, nämlich der höhere.[72]
Rz. 117
Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen EUR, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist, § 33 Abs. 2 FamGKG. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für die Gerichtsgebühren, da § 22 Abs. 2 RVG für die Anwaltsgebühren eine eigene Regelung vorsieht (Wertgrenze: 30 Mio., bei mehreren Auftraggebern 100 Mio., wenn mehrere Auftraggeber wegen unterschiedlicher Gegenstände vertreten werden).
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