Rz. 513

Hat der Auftraggeber den Auftrag erteilt, eine Scheidungsvereinbarung zu schließen, um diese dann bei Gericht protokollieren zu lassen, entsteht aus den Werten, die von der Einigung umfasst werden, eine 0,8 Differenzverfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG neben der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche. Nach § 15 Abs. 3 RVG dürfen jedoch beide Verfahrensgebühren zusammen nicht mehr ergeben, als eine Verfahrensgebühr nach dem Höchstsatz aus dem addierten Wert, vgl. dazu auch die obigen Ausführungen (siehe Rdn 396) und die Musterrechnungen (siehe Rdn 397).

 

Rz. 514

Kindermann stellt in ihrem Werk die Ansicht von Müller-Rabe dar, dass eine Vermutung dafür sprechen würde, dass eine zwischen den Beteiligten zu erzielende Einigung gerichtlich protokolliert werden sollte, so dass im Hinblick auf den zwingend notwendigen Prozessauftrag für die Scheidung lediglich ein einheitlicher Prozessauftrag erteilt würde, der auch die Gegenstände umfassen würde, die nicht rechtshängig werden.[314] Ohne sich selbst festzulegen führt Kindermann weiter aus, dass, falls man von zwei Aufträgen ausgeht (außergerichtliche Tätigkeit betreffend die nicht rechtshängigen Ansprüche und gerichtliche Tätigkeit), zwei Abrechnungen zu erteilen wären. Einmal der außergerichtliche Auftrag über die Geschäftsgebühr und zum zweiten das gerichtliche Verfahren mit den Gebühren nach Teil 3.[315]

 

Rz. 515

Muster 71: Musterrechnung 4.71: Scheidungsvereinbarung – gerichtlich protokolliert – Variante 1

 

Musterrechnung 4.71: Scheidungsvereinbarung – gerichtlich protokolliert – Variante 1

Rechtsanwalt Z reicht für Mandantin M einen Scheidungsantrag ein. Rechtsanwalt Z hat den Auftrag, eine Scheidungsvereinbarung im Termin protokollieren zu lassen. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt. Im Termin wird eine Scheidungsvereinbarung protokolliert, die zuvor zwischen den Beteiligten in einer Besprechung mit den Rechtsanwälten ausgehandelt worden war, für die Verfahrensauftrag bestand, in der folgende Gegenstände einer vergleichsweisen Regelung zugeführt wurden:

Zugewinnausgleich, Wert: 40.000,00 EUR
wechselseitiger Unterhaltsverzicht, 1.800,00 EUR
Haushaltsgegenstände, deklaratorisch, ohne Wertansatz

Der Wert der Ehesache wird vom Gericht auf 55.000,00 EUR (Einkommen u. Vermögen) festgesetzt. Beim Versorgungsausgleich ist vom Wert 3.500,00 EUR auszugehen.

Gegenstandswert: 58.500,00 EUR/41.200,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 43, 51 Abs. 1, 50, 35 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr aus 58.500,00 EUR

Nr. 3100 VV RVG
1.622,40 EUR  

0,8 Differenzverfahrensgebühr aus 41.800,00 EUR

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG
870,40 EUR  
Summe 2.492,80 EUR  
nach § 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,3 aus 100.300,00 EUR   1.953,90 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 100.300,00 EUR

Nr. 3104 VV RVG (u. Vorbem. 3 Abs. 3 VV)
  1.803,60 EUR

1,5 Einigungsgebühr aus 41.800,00 EUR

Nr. 1000 VV RVG
  1.632,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme   5.409,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   1.027,81 EUR
Summe   6.437,31 EUR
 

Hinweis

Die Terminsgebühr aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche fällt an für die Teilnahme der Rechtsanwälte an der Besprechung. Aufgrund § 15 Abs. 5 S. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr aus dem vollen Wert (Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre.). Zum Anfall der Terminsgebühr für die Besprechung siehe auch Rdn 462; zu den Gegenstandswerten siehe § 2 Rdn 211, 269, 129 und 390; zur Anwendung von § 15 Abs. 3 RVG siehe Rdn 396, zur Einigungsgebühr siehe Rdn 205 und 234.

 

Rz. 516

Häufig wird der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten ausgeschlossen. Gleichwohl ist dieser im Zwangsverbund. Wie die Abrechnung aussehen könnte, sehen Sie in der folgenden Musterrechnung:

Muster 72: Musterrechnung 4.72: Scheidungsvereinbarung – gerichtlich protokolliert – Variante 2

 

Musterrechnung 4.72: Scheidungsvereinbarung – gerichtlich protokolliert – Variante 2

Rechtsanwalt Z reicht für Mandantin M einen Scheidungsantrag ein. Er hat den Auftrag, eine Scheidungsvereinbarung im Termin protokollieren zu lassen. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Versorgungsausgleich wird vereinbarungsgemäß ausgeschlossen. Im Termin wird eine Scheidungsvereinbarung protokolliert, die zuvor zwischen den Beteiligten in einer Besprechung mit den Rechtsanwälten ausgehandelt worden war. Für diese bestand Verfahrensauftrag, in dem folgende Gegenstände einer vergleichsweisen Regelung zugeführt wurden:

Zugewinnausgleich, Wert: 40.000,00 EUR
wechselseitiger Unterhaltsverzicht, 1.800,00 EUR
Haushaltsgegenstände, deklaratorisch, ohne Wertansatz

Der Wert der Ehesache wird vom Gericht auf 55.000,00 EUR (Einkommen u. Vermögen) festgesetzt. Beim Versorgungsausgleich is...

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