Rz. 396
Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen ist nach herrschender Ansicht das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen.[361]
Das OLG Stuttgart weist zwar darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung[362] § 50 FamGKG im Gleichklang mit § 43 FamGKG sein solle; dass aber eine völlige Gleichsetzung schon deshalb ausscheidet, weil die Einkommensverhältnisse (definiert als Nettoeinkommen der letzten drei Monate) in § 43 FamGKG nur ein Faktor unter mehreren zur Bemessung des Wertes sind, während diese Einkommensverhältnisse in § 50 FamGKG allein maßgeblich sind.[363] Da sich die Höhe der Versorgungsanrechte insbesondere solcher aus der gesetzlichen Rentenversicherung meist aus dem reinen Erwerbseinkommen berechnet, ist im Sinne des § 50 FamGKG auch das Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge bestimmt.[364]
Nach Ansicht des OLG Stuttgart ist das in § 50 FamGKG erwähnte 3-fache Nettoeinkommen als fixer Wert vorgegeben, der nicht wegen weiterer Einkünfte oder Schulden verändert, sondern nur einer Billigkeitskorrektur gemäß Abs. 3 im Hinblick auf "Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache" unterzogen werden kann.[365]
Das gleiche gilt für Freibeträge für unterhaltsberechtigte Kinder, auch solche sind bei der Bewertung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 50 Abs. 1 FamGKG nicht vorzunehmen.[366]
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