Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen

 

Normenkette

FamGKG § 50 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Ludwigslust (Beschluss vom 22.04.2010; Aktenzeichen 5 F 296/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG -Familiengericht- Ludwigslust vom 22.4.2010 zum Az. 5 F 296/09 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde abgeändert.

Der Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich wird für die I. Instanz festgesetzt auf 2.964 EUR.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes.

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des AG -Familiengericht- Ludwigslust vom 18.2.2009 zum Az. 5 F 82/09 geschieden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt worden. Zu Ziff. 4. hat das AG den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren und vorläufig für den Versorgungsausgleich auf bis zu 9.000 EUR festgesetzt. Es ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin i.H.v. 1.470 EUR und des Antragsgegners i.H.v. 1.000 EUR ausgegangen und hat für zwei minderjährige Kinder einen Abzug von insgesamt 400 EUR vorgenommen.

Mit Beschluss vom 18.9.2009 hat das AG das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen und Auskünfte nach neuem Recht eingeholt.

Die Antragstellerin hat Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Sparkassen Pensionskasse AG sowie nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften bei der DRV Nord erworben, der Antragsgegner angleichungs- und nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften bei der DRV Bund.

Mit Beschluss vom 22.4.2010 hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt, und zwar im Wege der internen Teilung hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Antragstellerin und der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft des Antragsgegners und im Übrigen den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, da die weiteren Anrechte unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG liegen.

Ebenfalls mit Beschluss vom 22.4.2010 hat das AG den Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren auf bis zu 2.500 EUR festgesetzt und gleichzeitig die Beschwerde zugelassen.

Es hat bei der Berechnung die Einkommensverhältnisse der Eheleute bei Einreichung des Ehescheidungsantrages zugrunde gelegt und einen Abzug i.H.v. 400 EUR für zwei minderjährige Kinder vorgenommen (1.470 EUR + 1.000 EUR - 400 EUR × 3 Monate × 4 Anrechte × 10 %).

Gegen diesen, ihm am 27.4.2010 zugestellten Beschluss, richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.5.2011, der das AG nicht abgeholfen, sondern sie dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei der Festsetzung des Verfahrenswertes sei das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aktuelle Nettoeinkommen der Eheleute zugrunde zu legen, für die Antragstellerin i.H.v. 1.680 EUR. Ein Abzug i.H.v. 400 EUR für die minderjährigen Kinder sei nicht vorzunehmen. Der Verfahrenswert sei somit auf bis zu 3.500 EUR festzusetzen.

II. Die gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdewert ist nicht erreicht, das AG hat die Beschwerde jedoch zugelassen, an die Entscheidung ist das Rechtsmittelgericht gebunden.

Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Berechnung des Verfahrenswerts für die gem. § 50 Abs. 1 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren über den Versorgungsausgleich richtet sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 EUR.

Zutreffend hat das AG der Berechnung des Verfahrenswertes das Nettoeinkommen der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsverfahrens zugrunde gelegt.

Ausgangspunkt ist § 34 FamGKG. Danach gilt in Antragsverfahren der Wert bei erstmaliger Antragstellung und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr.

Zu Unrecht geht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin davon aus, dass es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, das von Amts wegen eingeleitet wird.

Verfahren über den Versorgungsausgleich sind Antragsverfahren. Denn ein Versorgungsausgleich ohne einen Antrag auf Ehescheidung findet nicht statt. Die Formulierung in § 50 Abs. 1 Ziff. 2 VersAusglG ändert hieran nichts. Denn sie besagt lediglich, dass die Wiederaufnahme der gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen bis spätestens zum 1.9.2014 erfolgen soll, sofern nicht vorher ein Ehegatte oder ein Versorgungsträger die Wiederaufnahme beantragt (§ 50 Abs. 1 Ziff. 1 VersAusglG). Die Formulierung "von Amts wegen" bezi...

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