Leitsatz (amtlich)

Bei der Bestimmung des Nettoeinkommens der Ehegatten zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Versorgungsausgleichssachen sind - im Gegensatz zur Bestimmung des Gegenstandswerts des Scheidungsverfahrens - Kinderfreibeträge und Vermögen nicht zu berücksichtigen

 

Normenkette

FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Beschluss vom 18.05.2010; Aktenzeichen 4 F 1505/09)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Aschaffenburg vom 18.5.2010 wie folgt abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der D. Versicherungsnummer 20xxx zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 7,9811 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 60xxx bei der D., bezogen auf den 30.11.2009, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem B. zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 11,01 Versorgungspunkten bezogen auf den 30.11.2009 übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. Versicherungsnummer 60xxx zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 7,3671 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 20xxx bei der D., bezogen auf den 30. 11. 2009, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem B. zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 28,14 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30. 11. 2009, übertragen.

5. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der O. i.H.v. 663,82 EUR unterbleibt.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.350 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 18.5.2010 hat das AG - Familiengericht - Aschaffenburg die aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich wie folgt geregelt

1. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der D. i.H.v. 15,9622 Entgeltpunkten unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der B. i.H.v. 22,74 Versorgungspunkten unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der D. i.H.v. 14,7342 Entgeltpunkten unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der O. i.H.v. 1.477,64 EUR unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der B. i.H.v. 57,75 Versorgungspunkten unterbleibt.

Gegen diesen ihr am 25.5.2010 zugestellten Beschluss hat die B. (im Folgenden ZVK) am 7.6.2010, eingegangen am 10.6.2010, Beschwerde eingelegt.

Sie wendet sich dagegen, dass das AG das Anrecht des Antragsgegners bei der ZVK als vergleichbar mit den beiderseitigen Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung erachtet folglich saldiert und nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen hat. Die Anrechte seien jedoch nicht miteinander vergleichbar.

Die Antragstellerin teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin und kommt nach ihrer Berechnung zu dem Ergebnis, dass sowohl die Anrechte der Antragstellerin bei der ZVK als auch die des Antragstellers bei der O. ausgeglichen werden, obwohl die Wertgrenze nach § 18 Abs. 3 unterschritten ist.

Der nicht anwaltlich vertretene Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgemäß (§§ 63 Abs. 1, 64 FamFG) eingelegt. Die Beschwerdeführerin ist als Beteiligte (§ 219 Nr. 2 FamFG) beschwerdeberechtigt, da sie durch die Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Das AG hat unzutreffend die Anrechte des Antragsgegners bei der ZVK als vergleichbar mit den gesetzlichen Rentenansprüchen angesehen. Voraussetzung für die Saldierung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist, dass es sich um Anrechte gleicher Art handelt. Vergleichbar sind Anrechte nur dann, wenn sie sich in Struktur und Wertentwicklung, also hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und der laufenden Versorgungen entsprechen (vgl. BT-Drucks. 16/10144, 56).

Die Anrechte bei der ZVK und die Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheiden sich schon hinsichtlich der Leistungsdynamik, da die Anrechte aus der Zusatzversorgung als teildynamisch zu beurteilen sind (BGH FamRZ 2004, 1474), während es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um sog. volldynamische Anrechte handelt. Das Gesamtversorgungssystem für den öffentllichen Dienst wurde zum 1.1.2001 durch eine "Betriebsrente" nach Versorgungspunkten abgelöst, die mit der gesetzlichen Rentenversicherung in keinem Zusammenhang mehr steht. Die Betriebsrente berechnet sich aus den Versorgungspunkten multipliziert mit 4 EUR. Anders als der Wert der Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht sich der Wert der Versorgungspunkte in der Anwartschaftsphase nicht.

Dies hat zur Folge, dass abweichend von der Entscheidung des AG die Anrechte bei der ZVK und die Anrecht...

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