Rz. 269

Die Bewertung von Unterhaltsansprüchen ist mannigfaltig. Hier werden oft Gebühren "verschenkt". Es lohnt sich daher, sich mit diesem Thema genauer zu befassen. Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen nach §§ 111 Nr. 8, 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG. Hierzu gehört der gesetzliche Verwandten- oder Ehegattenunterhalt, Unterhaltsansprüche nach den §§ 1615l, 1615m BGB (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FamFG), aber auch Unterhaltsansprüche in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 bis 9 FamFG.

Unterhaltssachen sind aber auch solche nach § 231 Abs. 2 FamFG, d.h. Verfahren nach § 3 Abs. 2 S. 3 des BKKG (Bundeskindergeldgesetzes) und § 64 Abs. 2 Satz 3 des EStG; die §§ 235 bis 245 FamFG sind hier nicht anzuwenden. Diese sind keine Familienstreitsachen.

1. Gesetzliche Grundlage

 

Rz. 270

 

§ 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 EUR. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

2. Berechnung des Verfahrenswertes bei Unterhaltsansprüchen

 

Rz. 271

Durch das 2. KostRMoG wurde § 51 FamGKG wie diverse andere Vorschriften dahingehend abgeändert, dass Begriffe wie "Klage" oder "Prozesskostenhilfe" aus redaktionellen Gründen geändert worden sind, vgl. dazu auch § 113 Abs. 5 FamFG. Ferner wurde Absatz 1 dahingehend erweitert, dass § 51 FamGKG sowohl in Unterhaltssachen als auch in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen anzuwenden ist. Diese Erweiterung ist deshalb erfolgt, weil der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass diese Wertvorschrift nicht nur für den gesetzlichen Unterhalt gilt, sondern auch bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen Anwendung findet. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf hierzu auf die ausführlichen Ausführungen verwiesen werden (siehe Rdn 325 ff.).

 

Rz. 272

Nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG gilt der für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag, höchstens jedoch der geforderte Gesamtbetrag. Wird daher für einen geringeren Zeitraum als für ein Jahr Unterhalt gefordert, ist der geringere Zeitraum maßgeblich. Ist das Ende des Zeitraums (Trennungsunterhalt) zum Zeitpunkt der Antragseinreichung noch nicht bekannt, wird vom Jahresbetrag ausgegangen, auch wenn sich am Ende des Verfahrens herausstellt, dass der Trennungsunterhalt für einen geringeren Zeitraum zu zahlen ist.[246]

Werden für mehrere Jahre unterschiedlich hohe Beträge geltend gemacht, ist auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG.[247]

 

Rz. 273

Sofern der Antragsgegner bereits freiwillig Unterhalt zahlt und vom Antragsteller der freiwillig gezahlte Unterhalt sowie ein zusätzlicher weiterer Betrag im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird, ist der gesamte im Antrag verlangte Betrag maßgebend, und nicht ein sogenanntes "Titulierungsinteresse".[248]

Wird ausschließlich der Unterschiedsbetrag gerichtlich geltend gemacht, ist dieser wertbestimmend. In der Praxis ist diese Vorgehensweise jedoch nicht zu empfehlen, da bei Einstellung der freiwilligen Zahlungen eine Antragserweiterung oder ein erneuter Antrag auf Geltendmachung der zunächst freiwillig geleisteten Zahlungen erfolgen muss.

 

Rz. 274

§ 51 Abs. 1 FamGKG gilt auch bei einem Antrag auf Vollstreckungsabwehr, § 767 ZPO.[249]

 

Rz. 275

Bei Unterhaltsstreitsachen, die wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Einreichung bedeutet: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Antrags, nicht Rechtshängigkeit (d.h. Zustellung an den Antragsgegner).[250]

 

Rz. 276

Es kommt nicht auf den zugesprochenen, anerkannten oder freiwillig gezahlten Betrag an, vielmehr bestimmt der im Antrag geforderte Unterhalt den Wert, § 51 Abs. 1 S. 1 FamG...

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