Rz. 226

Zunächst ist für die Bewertung das in drei Monaten vor Antragstellung erzielte Nettoeinkommen zugrunde zu legen,[147] vgl. dazu auch zu § 34 FamGKG, Rdn 123 und 216 in diesem Kapitel.

 

Rz. 227

Tritt während des Verfahrens eine Steigerung oder Minderung des Nettoeinkommens ein, ist dies bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen.[148] Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Wert für das Rechtsmittelverfahren zu berechnen ist; hier gilt das Einkommen in den letzten drei Monaten vor Einlegung des Rechtsmittels; § 40 FamGKG ist daneben zu beachten.[149]

 

Rz. 228

Zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung des dreimonatigen Nettoeinkommens auch Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld, 13. oder 14. Gehalt mit dem Wert von drei Monaten sowie anderweitige Einkünfte.

Hierunter fallen:

Einnahmen aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit[150]
Lohn oder Gehalt
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie andere Gratifikationen (anteilsmäßig für drei Monate)[151]
Unterhaltsgeld nach § 153 SGB III[152]
Mietvergünstigungen durch Dienst- oder Werkwohnungen und andere Sachbezüge (Dienstwagen, Handy, etc.),[153] die entsprechenden Beträge können u.a. der Sozialversicherungsentgeltverordnung[154] oder den Steuergesetzen[155] entnommen werden
Elterngeld, soweit der Betrag von 300,00 EUR überschritten wird; insoweit kommt dem Elterngeld die Funktion eines Einkommensersatzes zu[156]
Arbeitslosengeld I[157]
Sozialhilfeleistungen[158]
Krankengeld;
Blindenhilfe[159]
BAföG-Leistungen soweit nicht darlehensweise[160]
Einkünfte aus Miet- oder Pachteinnahmen[161]
Einkünfte aus Kapitalvermögen;
Steuerrückzahlungen mit dem anteiligen Betrag für drei Monate;[162]
Spesen, wenn diesen keine Aufwendungen gegenüber stehen.[163]
Wohngeld[164]
 

Rz. 229

Bei Kindergeld gehen die Meinungen auseinander:

Einkommen i.S.v. § 43 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG,[165] da dieses nach steuerlichen Regeln als Einkommen zu betrachten ist[166]
kein Einkommen[167]
 

Rz. 230

Für die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen, könnte auch die Auffassung des BGH sprechen, nach dem bei einem VKH-Antrag Kindergeld, das die um PKH nachsuchende Partei bezieht, als deren Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu berücksichtigen ist, soweit es nicht zu Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, vgl. auch aktuell der BGH unter Rdn 233.[168]

 

Rz. 231

Auch das OLG Brandenburg berücksichtigt in seiner Entscheidung vom Oktober 2015 Kindergeld als Einkommen:[169]

Zitat

"1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bis auf die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten, ist die Bewertung aller übrigen einzubeziehenden Faktoren in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Wertfestsetzung kann vom Beschwerdegericht nur dahin geprüft werden, ob von dem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht worden ist. (amtlicher Leitsatz)"

2. Staatliche Sozialleistungen und Kindergeld sind bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für Ehesachen und für Versorgungsausgleichssachen als Einkommen i.S.v. § 43 Abs. 2 bzw. § 50 Abs. 1 FamGKG zu berücksichtigen. Werden einem Ehegatten und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Kindern staatliche Sozialleistungen gezahlt, so ist auch der für den Unterhaltsbedarf der Kinder geleistete Betrag als Einkommen des Ehegatten in die Wertbemessung einzubeziehen. (amtlicher Leitsatz)“

 

Rz. 232

Ebenso sieht das OLG Hamm Kindergeld als Einkommen an, beschränkt die Berücksichtigung aber auf die Fälle, in denen ein pauschalierter Betrag für die Kinder beim Wert der Ehesache in Abzug gebracht wird.[170] Berücksichtigt wurden im vorliegenden Fall beim Nettoeinkommen somit Kindergeld i.H.v. 773 EUR (Kindergeld i.H.v. 184 EUR für die ersten beiden Kinder, i.H.v. 190 EUR für das dritte Kind und i.H.v. 215 EUR für das vierte Kind); die zwischenzeitliche Kindergelderhöhung war nicht zu berücksichtigen, da für die Wertberechnung gem. § 34 FamGKG der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist.

 

Rz. 233

Im Dezember 2016 hat der BGH die Frage in Bezug auf VKH wie folgt entschieden:

Zitat

"Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1.1.2008 erfolgten Änderung des § 1612b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist. (von der Schriftleitung bearbeiteter Leitsatz des Gerichts)"[171]

Aus den Gründen:

Aus § 1612b Abs. 1 BGB geht zudem hervor, dass eine Zuwendung des Kindergelds an das Kind eines besonderen Zuwendungsakts seitens des das Kindergeld beziehenden Elternteils bedarf (zutr. OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1960 [1961] = BeckRS 2008, 11177; vgl. auch § 74 EStG). Dementsprechend sieht das BSG das Kindergeld auch unter der heutigen Rechtslage unverändert als Einkommen des beziehenden Elternteils an (BSGE 113, 221 = NJOZ 2013, 1872 Rn 20).

Das Sozialhilferecht bzw. das ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge