Rz. 46

Gem. § 9c GmbHG lehnt das Registergericht die Eintragung der GmbH bei nicht ordnungsgemäßer Errichtung oder Anmeldung ab, u.a. bei Überbewertung von Sacheinlagen (vgl. Rdn 74, 76) oder Fehlen einer ordnungsgemäßen Gesellschafterliste (vgl. zu dieser Rdn 45).[191] Ablehnen darf es die Eintragung wegen mangelhafter, fehlender oder nichtiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gem. § 9c Abs. 2 GmbHG nur, soweit das (Nr. 1) Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die zwingend der Gesellschaftsvertrag bestimmen muss bzw. die im Handelsregister einzutragen oder vom Gericht bekannt zu machen sind, (Nr. 2) Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger oder sonst im öffentlichen Interesse bestehen, oder (Nr. 3) die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat. Es soll sogar selbst dann eintragen müssen, wenn der Gesellschaftsvertrag Vorschriften verletzt, die unentziehbare Individual- oder Minderheitsrechte gewähren.[192] Der BGH sieht eine nach Anmeldung entstandene, nicht ausgeglichene Unterbilanz[193] als Eintragungshindernis an. Demgegenüber vertritt die Lit. mE mit Recht, dass eine nach Anmeldung entstandene Unterbilanz kein Hindernis ist und nicht geprüft werden darf: Die Volldeckungsgarantie beziehe sich nur auf den Anmeldungszeitpunkt, was sich auch aus § 9 GmbHG ergebe; nur zu diesem ist die Unterdeckung verboten. Verluste, die die Vorgesellschaft nach diesem Zeitpunkt erwirtschaftet, lösen daher mE nur die Vorbelastungshaftung der Gesellschafter, aber kein Eintragungsverbot aus.[194]

[193] Vgl. zu deren Berechnung – jedenfalls bei der Unterbilanzhaftung – BGH NJW 1998, 233.
[194] BGHZ 80, 129, 136 f., 143; OLG Düsseldorf DB 1996, 2122; BayObLG NZG 1999, 27; Hachenburg/Ulmer, § 9c Rn 18; Roth/Altmeppen, § 9c Rn 13 ff.; aA wie hier Schmidt, § 34 III 6; Baumbach/Hueck/Servatius, § 9c Rn 8; Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 9c Rn 19, § 11 Rn 13; Scholz/Schmidt, § 11 Rn 138; Ulmer/Ulmer/Habersack, § 9c Rn 34; NK/Pfisterer, § 9c Rn 12; nach der Werthaltigkeit der Ansprüche differenzierend Henssler/Strohn/Schäfer, § 9c Rn 16.

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