Rz. 76
Zusätzlich zu den bei einer Bargründung vorzulegenden Unterlagen (vgl. Rdn 45) ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG ein von allen Gründungsgesellschaftern unterschriebener Sachgründungsbericht einzureichen, in dem sie gem. § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen haben.[252] Im Falle des Übergangs eines Unternehmens muss der Bericht u.a. die Jahresergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre ausweisen.[253]
Sofern nicht im Gesellschaftsvertrag getroffen, sind gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG die Einbringungsverträge vorzulegen. Zudem sind gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG Unterlagen einzureichen, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils – mE einschl. Agio[254] – erreicht. Die Praxis verlangt Sachverständigengutachten von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern.[255]
Das Registergericht hat die Eintragung gem. § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG abzulehnen, wenn Sacheinlagen "nicht unwesentlich" überbewertet worden sind (vgl. Rdn 74). Bewertungsstichtag ist nach h.M. der Tag der Eintragung.[256] Die Unterbewertung von Sacheinlagen zur Schaffung stiller Reserven ist unschädlich.[257]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen