Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Beteiligten Ziffer 1. Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12.1.2009

 

Verfahrensgang

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 12.01.2009; Aktenzeichen 00 AR 33/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12.1.2009 in der Gestalt des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 29.1.2009 aufgehoben. Das Amtsgerichts wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken bei der erneuten Entscheidung über die Eintragung der Beteiligten Ziff. 1 abzusehen.

 

Gründe

1. Eingehend beim Amtsgericht Freiburg am 5.1.2009 wurde die Beteiligte Ziffer 1 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Mit Beschluss vom 12.1.2009 hat das Amtsgericht, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, daraufhingewiesen, dass der Wert von Sacheinlagen gem. § 8 Abs. Nr. 5 GmbHG nachzuweisen sei. Im vorliegenden Fall sei das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zur Werthaltigkeit vorzulegen. Das Gutachten müsse die Vollwertigkeit der Sacheinlage in Höhe des festgesetzten Wertes der Sacheinlage bestätigen. Nicht ausreichend sei, wenn nur die Werthaltigkeit der Sacheinlage in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile bestätigt werde. Ergänzend hat das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 29.1.2009 ausgeführt, dass in der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt seien. Zur Bewertung der Geschäftsanteile sei das „Zukunftserfolgswert-Verfahren” und das „Discounted-Cash-Flow-Verfahren” angewandt worden. Diese Bewertungsmethoden würden lediglich auf Annahmen beruhen, die in der Praxis nicht unbedingt erfüllt werden könnten. Damit stehe nicht zweifelsfrei fest, dass der Wert der Sacheinlage nach Abzug der Verbindlichkeiten den erforderlichen Wert in Höhe von 25.000,00 EUR erreiche.

Hiergegen richtet sich die zulässig eingereichte Beschwerde der Beteiligten.

2. Das Rechtsmittel ist begründet, weil die Vorgaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbH eingehalten und nach der Neufassung der maßgeblichen Vorschrift über die Ablehnung der Eintragung (§ 9 c Abs. 1 S. 2 GmbHG) die Eintragung nur noch dann abgelehnt werden darf, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. Anhaltspunkte für Letzteres sind nicht gegeben.

3. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, eine Vorschrift, die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I 2026) nicht verändert worden ist, müssen bei der Anmeldung, wenn Sacheinlagen vereinbart sind, beigefügt sein Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. Nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Gesellschafter befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.

4. Vorliegend haben die Beteiligten eine Stellungnahme zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile der xxGmbH, xx durch eine Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, die ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen eine Bewertung der eingebrachten Sacheinlage vornimmt. Vorgelegt ist die Bilanz der genannten Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2007 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2006 und 2007. Der Wirtschaftsprüfer legt dar, dass dabei die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer, insbesondere das Gutachten IDW 1 beachtet sei. Damit seien das so genannte Zukunftserfolgswert-Verfahren und das Discounted-Cash-Flow-Verfahren vorgegeben. Im Ergebnis würden beide Verfahren dazu führen, dass die Erfolge der Zukunft, abgeleitet aus den Erfahrungen der Vergangenheit, mit einem Kapitalisierungsfaktor abgezinst würden. Das Verfahren werde hier vereinfacht angewandt in der Form, dass aus den durchschnittlichen Gewinnen nach Steuern die Kapitalisierung erfolge. Der durchschnittlich erzielte Gewinn der letzten 3 Jahre werde dabei als nachhaltig erzielbarer Zukunftserfolg unterstellt. Der Wirtschaftsprüfer bezeichnet das Verfahren als vereinfachtes Ertragswertverfahren.

Den Kapitalisierungsfaktor ermittelt der Wirtschaftsprüfer in seiner Stellungnahme zum Wert der Geschäftsanteile der genannten Gesellschaft wie folgt: Er berücksichtigt einen allgemeinen Risikozuschlag von 4,5 Prozentpunkten sowie einen besonderen Risikozuschlag für die spezielle Branche (Bau) sowie die Auswirkungen der Finanzmarktkrise in Höhe von 7 Prozentpunkten. Den langfristigen Zinssatz für festverzinsliche Wertpapiere nimmt er mit 4,5% an und kommt nach Steuern zu einem Kapitalisierungszinssatz von insgesamt 11,2%.

Damit sind ausreichende Unterlagen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG eingereicht.

5. Entgegen der Auffassung des Amtsger...

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