Rz. 45
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GmbHG listet die vorzulegenden Unterlagen: Gesellschaftsvertrag ggf. nebst Vollmachten (Nr. 1); Legitimation der Geschäftsführer, sofern diese nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden (Nr. 2); vom Geschäftsführer[185] unterschriebene[186] Gesellschafterliste, die entsprechend § 40 GmbHG die laufenden Nummern[187] der von einem jeden Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile inkl. deren prozentualen Anteilen[188] enthält (Nr. 3, das steht u.a. im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Anteilserwerb, vgl. dazu und zur Pflicht zur Vorlage von Gesellschafterlisten nach Änderungen in der Person der Gesellschafter Rdn 170 ff.); Unterlagen zur Sacheinlage (Nr. 4 und 5, vgl. hierzu Rdn 73 ff.). Bedarf der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung einschl. der Eintragung in der Handwerksrolle,[189] ist das Vorliegen der Genehmigung zwar nicht (mehr) Voraussetzung der Eintragung.[190] Das Handelsregister übernimmt keine gewerbeaufsichtsrechtliche Funktion (das bedeutet aber nicht, dass öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse obsolet wären; regelmäßig ist die Aufnahme einer Tätigkeit ohne Genehmigung ordnungswidrig, wenn diese einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt). Schließlich sollte man die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer über die Firma der Gesellschaft einreichen, falls eine solche bereits vorliegt; in zweifelhaften Fällen kann das Registergericht die IHK gem. § 380 Abs. 2 S. 1 FamFG anhören.
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