Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen HRB 220802)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 11.7.2017 in der Fassung vom 13.7.2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. 1. Die Beschwerde ist zulässig, als sie sich gegen das von dem Registergericht beanstandete (behebbare) Vollzugshindernis wendet, nämlich dass in der eingereichten Gesellschafterliste nicht für jeden Geschäftsanteil aufgeführt ist, welche prozessuale Beteiligung er am Stammkapital vermittelt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Eine solche Pflicht zur Angabe ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zwingend aus § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Danach haben die Geschäftsführer nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher u.a. die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile sowie die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital zu entnehmen sind. Gemäß § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG ist zudem der Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz gesondert anzugeben, sofern ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil hält.

b) Für die von dem Beschwerdeführer vertretene Auffassung, aus einer systematischteleologischen Auslegung sei der Schluss zu ziehen, dass es der Angabe des Prozentsatzes pro Anteil nicht bedürfe, sofern das Stammkapital der Gesellschaft in Geschäftsanteile zu je 1,00 EUR eingeteilt sei, da ein solcher Prozentsatz keinen nennenswerten Erkenntniswert für das Transparenzregister vermittele, trifft nicht zu. Für eine solche Auslegung findet sich weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung überhaupt ein Ansatzpunkt.

aa) Eine Wertuntergrenze für die Angabe des Prozentsatzes pro Anteil sieht der Wortlaut der Vorschrift nicht vor. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs 18/11555 S. 174) eindeutig der Wille des Gesetzgebers, dass die prozentuale Angabe der Beteiligung am Stammkapital durch den Nennbetrag nach § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG für jeden Geschäftsanteil getrennt zu machen ist. Dies soll nach dem gesetzgeberischen Willen der Übersichtlichkeit der Gesellschafterliste dienen, in der schon bisher auch für jeden Geschäftsanteil der Nennbetrag mitsamt der zugehörigen Nummer anzuführen ist. Zugleich vereinfache die Pflicht zur Angabe der Beteiligungsquote für jeden Geschäftsanteil und für die jeweils von einem Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteile insgesamt die "Verlinkung" im sog. "Transparenzregister" mit jenen in der Gesellschafterliste; wesentliche Erleichterungseffekte seien diesbezüglich vor allem dann zu erwarten, falls die Gesellschafterliste künftig als strukturierte, weiterverarbeitungsfähige Datei zum Handelsregister einzureichen sein sollte (vgl. BT-Drs. 18/11555 S. 174).

bb) Demgemäß ergibt sich aus diesen Ausführungen, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Angabe der Beteiligungsquote für jeden Geschäftsanteil und für die jeweils von einem Gesellschafter gehaltenen Geschäftsanteile insgesamt als eine Einheit verstanden hat und bereits deswegen von einem Absehen der Angabe der Beteiligungsquote für einen Geschäftsanteil, dessen Nennbetrag lediglich ein 1 EUR beträgt, von vornherein kein Raum ist. Demgemäß wird auch in der Literatur bei den Formulierungsmustern in Bezug auf einen Geschäftsanteil iHv 1EUR eine entsprechende prozentuale Beteiligung am Stammkapital ausgewiesen (vgl. nur Wegener Notar 2017, 299/306; Melchior NotBZ 2017, 281/283).

2. Die von dem Beschwerdeführer eingereichte Liste vom 7.7.2017 blieb in seiner Fassung im Übrigen von dem Registergericht unbeanstandet. Die vom Registergericht auf Anfrage des Notars bevorzugte Umsetzung der Vorgaben iSd § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG (In der rechten Spalte wird - im Falle einer 1 EUR Stückelung - der Gesamtvomhundertsatz ergänzt um einen Einzelvomhundertsatz mit den Worten "jeweils 0,0004%") entspricht einer von drei Möglichkeiten, die der beurkundende Notar selbst unterbreitet hat. Bereits deshalb ist der Inhalt des Schreibens des Registergerichts vom 13.7.2017 nicht geeignet, eine Beschwer des Beschwerdeführers zu begründen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Art der Darstellung des Prozentsatzes überhaupt geeignet wäre, eine Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nach sich zu ziehen.

3. Die sonstigen im Rahmen seiner Anmeldung und der Beschwerdeschrift thematisierten Fragen sind nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung des Registergerichts und somit nur von allgemeinem rechtstheoretischen Interesse.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Die hier allein inmitten stehende Rechtsfrage hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

Die...

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