Leitsatz (amtlich)

1. Das Registergericht hat im Rahmen der Erstanmeldung auch zu prüfen, ob eine dem § 40 GmbHG entsprechende Gesellschafterliste vorliegt.

2. Der Gesellschafterliste müssen die nach § 40 Abs. 1 GmbHG notwendigen Informationen entnommen werden können und sie muss die nach der GesLV vorgegebene Gestaltung einhalten. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die notwendigen Angaben ohne größere Zweifel aus der Gesamtgestaltung der Liste entnehmen lassen.

 

Normenkette

GmbHG § 8 Abs. 1 Nr. 3, §§ 9c, 40

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 6380/19 B)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 2. August 2019 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit der Anmeldung vom 24. Juni 2019 beantragte Eintragung vorzunehmen.

 

Gründe

I. Mit einer elektronisch eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 24. Juni 2019 meldete der Gründungsgesellschafter Q. als Geschäftsführer unter Angabe der Vertretungsverhältnisse und Versicherung nach § 6 Abs. 2 GmbHG sowie der Versicherung über die hälftige Einzahlung des Stammkapitals seine Bestellung und die Eintragung der Beteiligten an. Der Anmeldung war die Urkunde über die notarielle Gründung der Beteiligten vom gleichen Tag und eine Gesellschafterliste beigefügt.

Insoweit hat das Registergericht am 26. Juni 2019 zunächst zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von 150 EUR aufgefordert, der mittlerweile eingegangen ist, und mit Schreiben vom gleichen Tag die vorgelegte Gesellschafterliste beanstandet, weil nicht ausreichend ersichtlich sei, worauf sich die Prozentangaben bezögen. An dieser Beanstandung hat es dann mit Schreiben vom 1. Juli 2019 festgehalten. Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 hat es dann nochmals zur Einreichung einer geänderten Liste aufgefordert, die Zurückweisung der Anmeldung angedroht und eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Schließlich hat der Verfahrensbevollmächtigte noch eine Gesellschafterliste vom 30. Juli 2019 eingereicht, in der es nach den jeweiligen Gesellschafterangaben heißt:

1) 2.500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 1,- EUR (- weniger als 1%)

(gesamt EUR 2.500,-)

Geschäftsanteile Nr. 1 - 2.500 - entspricht 10% -

2) 22.500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 1,- EUR (- weniger als 1%)

(gesamt EUR 22.500,-)

Geschäftsanteile Nr. 2.501 - 25.000 - entspricht 90% -

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gesellschafterliste vom 30. Juli 2019 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat sodann die Anmeldung mit Beschluss vom 2. August 2019 zurückgewiesen, weil auch diese Liste nicht den notwendigen Anforderungen genüge. Der Bezug der Prozentangaben sei unklar, so dass die Liste nicht den notwendigen Informationsgehalt habe.

Hiergegen hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache mit Beschluss vom 8. August 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten vom 6. August 2019 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Die Beteiligte ist durch die Weigerung die ihre Eintragung betreffende Anmeldung zu vollziehen in eigenen Rechten beeinträchtigt (vgl. § 59 FamFG). Die notwendige Beschwer der Beteiligten nach § 61 Abs. 1 FamFG ist gegeben.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Das Amtsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass das Fehlen oder die Vorlage einer fehlerhaften Gesellschafterliste ein Hindernis in Bezug auf die Ersteintragung einer GmbH darstellen kann. Dies folgt aus § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wonach das Registergericht prüfen soll, ob die Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies setzt aber nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG die Einreichung einer Gesellschafterliste voraus, die den Vorgaben des § 40 GmbHG entsprechen muss.

b) Jedenfalls die Gesellschafterliste vom 30. Juli 2019 ist aber nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

Sie ist zulässiger Weise nach Gesellschaftern sortiert (§ 1 Abs. 1 Satz 3 GesLV). Die Geschäftsanteile sind fortlaufend unter eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern und für diese zusammengefasst fortlaufend mit ganzen arabischen Zahlen versehen aufgeführt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GesLV). Die Liste enthält weiter auch die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG erforderlichen Angaben zur prozentualen Beteiligung am Stammkapital und zwar sowohl für den einzelnen Anteil als auch für die jeweilige Gesamtbeteiligung der beiden Gründungsgesellschafter. Schließlich sind ihre Namen, ihr Geburtsdatum und ihr Wohnort angegeben. Die Liste ist jedenfalls auch von dem Anmeldenden unterschreiben.

Der Informationsgehalt dieser Angaben wird auch nicht durch die weitere Gestaltung der Liste entwertet, wie das Amtsgericht meint. Auch wenn nach der Angabe der Anzahl der Geschäftsanteile und dem Nennbetrag die Prozentangabe zum jeweiligen Anteil erfolgt und sodann die Nummerierung mit der Angabe der prozentualen Gesamtbeteiligung...

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