Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Firma … mit dem Sitz in … vertreten durch den Geschäftsführer …

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird eine GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so hat sich die dabei vom Geschäftsführer abzugebende Versicherung über Einlageleistungen nach § 8 Abs. 2 GmbHG bei einer Bargründung auch darauf zu erstrecken, inwieweit das Anfangskapital der GmbH bereits durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist. Die Eintragung ist zu verweigern, wenn das Stammkapital durch Vorbelastungen unzulässig geschmälert ist. Daran ändert auch grundsätzlich die mit der Eintragung entstehende Differenz- oder Vorbelastungshaftung der Gesellschafter nichts.

2. Wird dem Registergericht bekannt, daß nach der Anmeldung, aber vor Eintragung erhebliche Vorbelastungen eingetreten sind und ergibt sich, daß die dadurch begründeten Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter wegen deren schlechter Vermögenslage ersichtlich nicht durchzusetzen sind, so ist die Eintragung abzulehnen.

3. Wird im Anmeldeverfahren festgestellt, daß die Verbindlichkeiten einer Vor-GmbH, das Stammkapital um ein Mehrfaches (hier das Fünffache) übersteigen, so ist es Sache der anmeldenden Vor-GmbH, auf Aufforderung durch das Registergericht im einzelnen darzulegen, daß entweder diese Verbindlichkeiten wertmäßig durch vorhandene Aktiva ausgeglichen sind oder daß die Gesellschafter jederzeit in der Lage sind, die Vorbelastungen durch Zahlung auszugleichen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, darf der Eintragungsantrag ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen werden.

 

Normenkette

GmbHG §§ 7-8, 9c

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 13.02.1991; Aktenzeichen 3 HKT 4950/90)

AG Augsburg (Aktenzeichen 6 AR 287/89)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen Nr. I des Beschlusses des Landgerichts Augsburg vom 13. Februar 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es in Nr. I der landgerichtlichen Entscheidung statt „Beschwerde der Beteiligten” richtig „Beschwerde der Gesellschaft” heißt.

II. Der Geschäftswert wird unter Abänderung von Nr. II des landgerichtlichen Beschlusses für das Beschwerdeverfahren und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 10.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Am 10./12.4.1989 meldeten die damaligen Geschäftsführer der Gesellschaft, A. und B., die GmbH … zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach der beigefügten Liste der Gesellschafter hielten damals vom Stammkapital in Höhe von 51.000 DM A und B sowie C als Gesellschafter je einen Anteil von 17.000 DM.

Mit Beschluß vom 28.12.1989 wies das Registergericht die Anmeldung zurück. Hiergegen legte die Gesellschaft „Widerspruch” ein. Mit Erklärung vom 30.1.1990 versicherten die Geschäftsführer gegenüber dem Registergericht im Nachgang zur Anmeldung vom 10.4.1989 erneut, daß

  1. das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.500 DM auf das Konto der Gesellschaft einbezahlt sei und sich dieser Betrag endgültig in der freien Verfügung der Gesellschafter befinde,
  2. das Stammkapital außer mit den Gründungsaufwendungen nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet sei.

Nach weiteren Ermittlungen durch das Registergericht, insbesondere nach Vorlage des Jahresabschlusses für die Gesellschaft zum 31.12.1989, half die Registerrichterin der Beschwerde am 3.1.1991 nicht ab, u.a. mit der Begründung, daß die Bilanz der Gesellschaft bereits Verbindlichkeiten von 266.088,04 DM aufweise.

2. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 13.2.1991 „die Beschwerde der Beteiligten” als unbegründet zurück (Nr. I) und setzte den Beschwerdewert auf 5.000 DM fest (Nr. II). Gegen die Nr. I dieser Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Allerdings ist nicht der Geschäftsführer antrags- und beschwerdeberechtigt, vielmehr steht dieses Recht der GmbH selbst zu (vgl. BGHZ 107, 1/2). Die eine GmbH betreffende, auf die Herbeiführung einer konstitutiven Eintragung gerichtete Anmeldung zum Handelsregister ist durch die Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft vorzunehmen. Die Gesellschaft ist daher auch beschwerdeberechtigt i.S. von § 20 Abs. 2 FGG (vgl. BGHZ 105, 324). Hier hat allerdings das Landgericht nach dem Wortlaut seiner Entscheidung eine Beschwerde der Geschäftsführer zurückgewiesen. Dies ist aber unschädlich; denn es lag nur das Rechtsmittel der Gesellschaft vor und das Landgericht hat darüber auch sachlich entschieden.

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat ausgeführt: Das Registergericht sei befugt, die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister abzulehnen, wenn sich zum Zeitpunkt der Eintragung ergebe, daß das eingezahlte Stammkapital durch Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb der Vorgesellschaft aufgezehrt sei und auch nicht damit gerechnet werden könne, daß die Gesellschafter den Fehlbetrag im Sinn der sog. Differenzhaftung ausgleichen würden. Ergebe der Sachverhalt, wie im vorliegenden Fall, daß die Gesellschafter nicht in der Lage seien, dieser Diffe...

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