Rz. 11

Im Buch 1 sind Verfahrensgrundsätze "vor die Klammer gezogen", die für alle nach dem FamFG abzuwickelnden Verfahren gelten, soweit in den folgenden Büchern nichts anderes geregelt ist.

Sie betreffen allgemeine prozessuale Regeln, Regelungen zum Verfahren, zur Entscheidung und zur Vollstreckung.

Buch 1 beinhaltet insbesondere in Abschnitt 4 eine Regelung der einstweiligen Anordnung, §§ 4957 FamFG.[15]

Die Rechtsmittel sind in §§ 58 ff. FamFG geregelt. Diese Bestimmungen werden allerdings durch die Spezialvorschriften im zweiten Buch für Familiensachen und insbesondere den dortigen Verweis auf die Anwendung von Vorschriften der ZPO in § 113 FamFG für Ehesachen und sogenannte Familienstreitsachen modifiziert.

Der Abschnitt über die Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) in §§ 76 ff. FamFG verweist im Wesentlichen auf die Regelungen der ZPO.

Die Bestimmungen über Kosten, §§ 80 ff. FamFG, und Vollstreckung, §§ 86 ff. FamFG, gelten für den Bereich der Familiensachen im Wesentlichen für die isolierten Familiensachen, während für das Ehescheidungsverfahren mit Verbundsachen und sogenannte Familienstreitsachen im Buch 2 Sonderregelungen gelten, die überwiegend auf die ZPO verweisen.

Abschnitt 9 regelt die Verfahren mit Auslandsbezug, wobei die Bestimmungen in §§ 98 ff. FamFG ausdrücklich Einzelregelungen für Familiensachen mit Auslandsbezug beinhalten.

§§ 107 ff. FamFG regeln schließlich die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen, insbesondere ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, § 107 FamFG.

 

Rz. 12

Auch das Buch 2 des FamFG über Verfahren in Familiensachen ist aufgeteilt in einen allgemeinen Teil, Abschnitt 1, und Spezialvorschriften für die einzelnen Familiensachen in Abschnitten 2–10. Angeschlossen ist der Abschnitt 11 über die sonstigen Familiensachen, die bisher in den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit fielen. Abschnitt 12 enthält Regelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften.

 

Rz. 13

Die allgemeinen Vorschriften enthalten zunächst in § 111 FamFG die Definition von Familiensachen und in § 112 FamFG den Begriff der Familienstreitsachen.

Familiensachen nach § 111 FamFG sind

Ehesachen (Begriff definiert in § 121 FamFG),
Kindschaftssachen,
Abstammungssachen,
Adoptionssachen,
Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen,
Gewaltschutzsachen,
Versorgungsausgleichssachen,
Unterhaltssachen,
Güterrechtssachen,
sonstige Familiensachen,
Lebenspartnerschaftssachen.
 

Rz. 14

Familienstreitsachen nach § 112 FamFG sind im Wesentlichen Unterhaltsstreitigkeiten, Güterrechtsstreitigkeiten und die sonstigen Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG, die seitdem dem Familiengericht zugewiesen sind. Für diese Ehesachen und Familienstreitsachen regelt § 113 FamFG das Verhältnis zwischen den allgemeinen Bestimmungen nach Buch 1 des FamFG und der ZPO. Weitgehend wird auf die Verfahrensgrundsätze der ZPO verwiesen.

§ 114 FamFG regelt den Anwaltszwang mit folgenden wichtigen Abweichungen gegenüber der früheren Gesetzeslage:

Für die Ehegatten besteht grundsätzlich in Ehesachen und Folgesachen Anwaltszwang, aber auch in selbstständigen Familienstreitsachen. Hierzu gehören auch isolierte Unterhaltsstreitigkeiten. In Familiensachen, die nicht Familienstreitsachen i.S.d. § 112 FamFG sind, also in Verfahren nach § 111 Ziff. 2–7 FamFG, besteht Anwaltszwang nur, soweit sie im Verbund mit der Ehesache geführt werden, also zum Kindschaftsrecht, in Wohnungs- und Haushaltsteilungssachen sowie im Versorgungsausgleichsverfahren. Beim Anwaltszwang bleibt es nach herrschender Meinung auch im Beschwerdeverfahren, selbst wenn nur solche Bestandteile der Verbundentscheidung angegriffen werden.[16]

Für sonstige Familiensachen, für die bisher die allgemeinen Gerichte zuständig waren, gilt der Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 i.V.m. § 112 Ziff. 3 FamFG streitwertunabhängig.

Allerdings sind vom Anwaltszwang ausgenommen Verfahren der einstweiligen Anordnung, § 114 Abs. 4 Ziff. 1 FamFG. Dies gilt generell, also auch in Unterhaltsstreitigkeiten und anderen Familienstreitsachen im Sinne des § 112 FamFG.

Auch in Familiensachen wird generell durch Beschluss entschieden, § 116 Abs. 1 FamFG, unter Verwendung der Begriffe Verfahren, Antrag, Antragsteller, Antragsgegner, § 113 Abs. 5 FamFG.

Für die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen wird in Abweichung von den Regelungen in Buch 1 auf die Vorschriften der ZPO verwiesen, § 120 Abs. 1 FamFG.

Endentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. In Familienstreitsachen kann und in Unterhaltssachen soll das erstinstanzliche Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen, § 116 Abs. 2 und 3 FamFG.

[15] Buch 2 über die Verfahren in Familiensachen hat nur noch vereinzelt gesonderte Regelungen zu Verfahren der einstweiligen Anordnung, z.B. in §§ 214, 246248 FamFG.

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