Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung von Umgangssachen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Umgangssachen stellen Amtsverfahren dar, die nicht allein durch entsprechende Antragsrücknahme oder durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet werden können.

2. Bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs der Beteiligten wird eine Umgangssache erst dann beendet, wenn die gerichtliche Billigung der getroffenen Einigung gem. §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 FamFG erteilt wird.

 

Normenkette

FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2, § 156 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 18.12.2013; Aktenzeichen 5.1 F 650/13)

 

Tenor

1. Die angefochtene Kostenentscheidung wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das AG zur erneuten Regelung der Kosten - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500 EUR.

 

Gründe

Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Einhaltung des Beschwerdewertes des § 61 Abs. 1 FamFG nicht geboten. Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH FamRZ 2013, 1876). Die Hauptsache, bei der es sich hier um eine Umgangssache handelt, stellt keine vermögensrechtliche Streitigkeit dar.

2. In der Sache selbst erfolgt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil es sich um eine unzulässige Vorabentscheidung über die Kosten des Verfahrens handelt, vgl. auch § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Entgegen der Annahme des AG ist das Verfahren unbeendet.

a. Insbesondere ist eine Beendigung nicht darin zu sehen, dass das Jugendamt das Verfahren mit Antragstellung vom 7.11.2013 (Bl. 1) eingeleitet und diesen Antrag sodann in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2013 vor dem AG zurückgenommen hat (vgl. Seite 3 des entsprechenden Protokolls, Bl. 34 d.A.). Denn bei dem Umgangsverfahren handelt es sich nicht um ein sog. Antrags-, vielmehr um ein Amtsverfahren.

Dies folgt aus dem Umstand, dass das Gesetz für die Einleitung des Umgangsverfahrens keine Antragstellung vorsieht, vgl. insbesondere § 1684 Abs. 3 BGB. Anders als beispielsweise bei dem Streit der Eltern über das Sorgerecht gem. § 1671 BGB ist ein Antrag keine zwingende Verfahrensvoraussetzung, mögen auch Umgangsverfahren in der Praxis überwiegend auf Antrag eingeleitet werden (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 23 Rz. 6). Deshalb kann auch ein auf Antrag eines Beteiligten eingeleitetes Umgangsverfahren nicht durch entsprechende Antragsrücknahme oder durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet werden (BayObLG NJW 1962, 302; Sternal, a.a.O.).

b. Ebenso wenig ist die Beendigung des Verfahrens infolge der vergleichsweisen Einigung der beteiligten Kindeseltern über den Umgang (vgl. Seite 3 des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung des AG Frankfurt/O. vom 12.12.2013, Bl. 34 d.A.) eingetreten. Bei dem vorliegenden Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG handelt es sich um ein Amtsverfahren, welches wegen des nicht bestehenden Antragserfordernisses grundsätzlich nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegt (OLG Frankfurt ZKJ 2013, 127; OLG Celle ZKJ 2011, 433 m. Anm. Heilmann). Durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs können die Beteiligten ein Umgangsverfahren nicht beenden, dies ist erst der Fall, wenn die gerichtliche Billigung der getroffenen Einigung gem. § 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 FamFG erteilt wird (OLG Frankfurt ZKJ 2013, 127; Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2013, § 83 Rz. 5).

Ob die nach § 156 Abs. 2 FamFG erforderliche Billigung des Familiengerichts ausdrücklich im Sitzungsprotokoll oder in einem Beschluss nach § 38 FamFG aufzunehmen ist (vgl. zum Streitstand OLG Frankfurt ZKJ 2013, 127) oder auch stillschweigend durch die Protokollierung des Vergleichs erfolgen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine solche Billigung hat das AG in keinem Falle ausgesprochen. Eine ausdrückliche Billigung seitens des AG ist nicht erfolgt. Auch weitere Erklärungen oder Beschlüsse, die erkennen lassen, dass das Gericht einen zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich jedenfalls konkludent billigt und daher das Verfahren als erledigt ansieht (vgl. dazu OLG Schleswig FamRZ 2012, 895; Horndasch-Viefhues/Horndasch, FamFG, 3. Aufl. 2013, § 156 Rz. 14; Schlünder, FamRZ 2012, 9), sind nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, dass das AG bereits aufgrund der Rücknahme des gestellten Antrages durch das Jugendamt von der Verfahrenserledigung ausging. Damit fehlt letztendlich jeglicher Hinweis dafür, dass das AG eine Billigung (ausdrücklich, konkludent oder stillschweigend) aussprechen wollte. Erst Recht finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das AG das Kindeswohl - welches bei der Billigung i. S. e. Negativprüfung zu beachten ist, § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG - berücksichtigt ...

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