Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltszwang für Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsverbundentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in einer Scheidungsverbundentscheidung gilt Anwaltszwang.

 

Normenkette

FamFG § 64 Abs. 2 S. 2, § 114 Abs. 4, § 137 Abs. 5; ZPO § 78 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 30.08.2013; Aktenzeichen 70 F 1091/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 30.8.2013 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Es geht um die von der Antragsgegnerin persönlich erklärte Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, ausgesprochen durch das AG - Familiengericht - Bremen in dem Scheidungsbeschluss vom 30.8.2013.

Die mittlerweile geschiedenen Ehegatten hatten sich im März 2011 getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin im Mai 2012 zugestellt worden. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.8.2013 hat das AG - Familiengericht - Bremen mit Beschluss vom selben Tage die Scheidung der Ehe ausgesprochen sowie den Versorgungsausgleich geregelt. Der Beschluss enthält eine - von dem gerichtlichen Datenbankanwendungsprogramm EUREKA so vorgegebene - Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich die Beschwerde statthaft ist, die innerhalb eines Monats bei dem AG Bremen durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt werden könne. Der Beschluss vom 30.8.2013 ist der Antragsgegnerin am 17.9.2013 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4.10.2013, eingegangen beim AG Bremen am 7.10.2013, hat die Antragsgegnerin persönlich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt. Die Akten sind am 29.10.2013 beim OLG Bremen eingegangen. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 5.11.2013, der Antragsgegnerin zugestellt am 9.11.2013, ist die Antragsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde gegen eine Versorgungsausgleichsregelung nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden könne. Da die amtsgerichtliche Rechtsmittelbelehrung hierauf nicht hinweise und die Rechtsmittelfrist mittlerweile abgelaufen sei, stehe ihr die Möglichkeit offen, durch einen Rechtsanwalt einen Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen ab Zustellung des Hinweisschreibens beim OLG Bremen zu stellen. Die Zwei-Wochen-Frist ist am 25.11.2013 abgelaufen, ohne dass die Antragsgegnerin einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem Beschluss vom 30.8.2013 ist statthaft (§ 58 FamFG) und fristgerecht (§ 63 FamFG) eingelegt worden. Es mangelt ihr allerdings an der erforderlichen Form. Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs gilt Anwaltszwang. Die durch die Antragsgegnerin persönlich eingelegte Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen, nachdem auch eine formgerechte Beschwerdeeinlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nicht erfolgt ist.

Das Bestehen des Anwaltszwangs ist in § 114 FamFG geregelt. Nach dessen Abs. 1 müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem Familiengericht und dem OLG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zu den Folgesachen gehören gem. § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG insbesondere die Versorgungsausgleichssachen. Gemäß § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG bleiben die in § 137 Abs. 2 FamFG genannten Folgesachen auch im Falle ihrer Abtrennung weiterhin Folgesachen. Daher muss der für Ehesachen und Folgesachen geltende Anwaltszwang erst recht bestehen bleiben, wenn eine Folgesache von einem Ehegatten durch isolierte Anfechtung aus dem Scheidungsverbund gelöst wird. Beschwerden eines Ehegatten gegen die in einem Verbundbeschluss enthaltenen Entscheidungen über Folgesachen, auch soweit diese dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehören, müssen somit von einem Rechtsanwalt eingelegt werden (so auch OLG Rostock FamRZ 2011, 57; OLG Köln FamRZ 2013, 1604; Keidel/Weber, FamFG, 17. Aufl., § 114 Rz. 6 sowie § 137 Rz. 6; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 114 Rz. 14 ff.).

Auch aus der Regelung des § 114 Abs. 4 FamFG, der Ausnahmen von dem im ersten Absatz der Norm geregelten Anwaltszwang nennt, ergibt sich nach Auffassung des Senats nicht, dass die Beschwerdeeinlegung gegen Versorgungsausgleichsregelungen vom Rechtsanwaltszwang ausgenommen ist.

Zwar bestimmt § 114 Abs. 4 Nr. 6 FamFG, es bestehe kein Anwaltszwang in den Fällen des § 78 Abs. 3 ZPO, somit nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Das trifft nach § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG grundsätzlich für die Einlegung der Beschwerde in Familiensachen z...

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