Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren; Wiedereinsetzung in versäumte Frist der Beschwerde gegen Beschluss in Versorgungsausgleichssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für eine im Scheidungsverbund zunächst anhängig gewordene Versorgungsausgleichssache gilt der Anwaltszwang auch nach Abtrennung.

2. Richtiger Adressat für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen einen nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbaren Beschluss des AG ist wie für die Einlegung des Rechtsmittels selbst gem. § 64 I FamFG das AG.

 

Normenkette

FamFG § 17 Abs. 1-2, § 18 Abs. 1-2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, § 114 Abs. 1, § 137 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Brühl (Beschluss vom 20.09.2012; Aktenzeichen 33 F 297/10 VA)

 

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den von dem AG - Familiengericht - Brühl am 20.9.2012 erlassenen Beschluss - 33 F 297/10 VA - antragsgemäß Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand gewährt.

II. Der Antragsgegnerin wird zur Begründung ihrer Beschwerde eine Frist bis zum 25.1.2013 gesetzt.

 

Gründe

Zu Ziff. I.:

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 22.11.2012, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das im Tenor dieses Beschlusses näher bezeichnete Erkenntnis des AG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Einlegung des versäumten Rechtsmittels zu gewähren, ist zulässig.

Die Statthaftigkeit folgt aus § 17 Abs. 1 FamFG. Die Antragsgegnerin hat die für die Einlegung der Beschwerde gegen den von dem AG am 20.9.2012 erlassenen Beschluss gem. §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG geltende gesetzliche Frist zur Einlegung des Rechtsmittels von einem Monat versäumt. Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin, die im ersten Rechtszug nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, persönlich am 25.9.2012 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann daher gem. §§ 63 Abs. 3 S. 1, 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am 26.9.2012 und endete gem. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 25.10.2012 (einem Donnerstag). Bis zu diesem Tag ist bei dem AG Brühl (§ 64 Abs. 1 FamFG) eine wirksame Beschwerde nicht eingegangen. Die von der Antragsgegnerin mit ihrem bei dem AG am 25.10.2012 eingegangenen persönlichen Schreiben vom 24.10.2012 eingelegte Beschwerde entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten u.a. in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Zu den Folgesachen gehört gem. § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG u.a. eine (dem vorliegenden Verfahren ebenfalls zugrunde liegende) Versorgungsausgleichssache (Nr. 1). Der Umstand, dass das AG das Versorgungsausgleichsverfahren aufgrund des am 31.1.2012 erlassenen Ehescheidungsbeschlusses abgetrennt hat, führt nicht zur Ausnahme des abgetrennten Verfahrens aus dem Anwaltszwang. Gemäß § 137 Abs. 5 S. 1 Halbs. 1 FamFG bleiben abgetrennte Folgesachen nach Abs. 2 dieser Vorschrift Folgesachen. Die abgetrennte Folgesache unterliegt weiterhin dem Anwaltszwang und die Beschwerde eines Ehegatten gegen eine abgetrennte Folgesache kann wirksam nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH zu der durch das FamFG insoweit übernommenen alten Rechtslage zu §§ 78, 623, 628 ZPO, Beschl. v. 15.10.1980 - IVb ZB 597/80 - zitiert nach juris Rz. 3; Weber in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 114 Rz. 7).

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der nach § 18 Abs. 1 geltenden Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem richtigen Adressaten eingelegt worden. Die 2-Wochen-Frist begann gem. § 187 Abs. 1 BGB am 9.11.2012, weil der Antragsgegnerin die Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 6.11.2012, mit der sie auf die Unbeachtlichkeit der von ihr persönlich eingelegten Beschwerde in Anbetracht des geltenden Anwaltszwangs hingewiesen worden ist, am 8.11.2012 zugestellt worden ist, und endete gem. § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 22.11.2012. Innerhalb dieser Frist ist der Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin auch eingegangen. Das folgt allerdings nicht aus dem Umstand, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin den Wiedereinsetzungsantrag vom 22.11.2012 an das OLG Köln gerichtet haben und dieser Schriftsatz am selben Tag eingegangen ist. Dieser Schriftsatz war nicht fristwahrend. Nach § 18 Abs. 2 FamFG richtet sich die Form des Antrages auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten. So wie das Rechtsmittel der Beschwerde selbst gem. § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird, ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist bei dem AG einzureichen (vgl.: Prütting/Helms-Ahn-Roth, FamFG, 2. Aufl., § 18 Rz. 9; Sternal in Keidel, a.a.O., § 18 Rz. 8, unter Aufgabe seiner gegenteiligen Kommentierung in der 16. Aufl.). Die...

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