Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse an den Arbeitnehmer, die in mittel- oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers stehen, handelt es sich bei diesen Zuschüssen – unabhängig von der konkreten Bezeichnung – grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Typische Formen der Zuschussgewährung sind witterungsbedingte Zuschüsse (Saison-Kurzarbeitergeld), Zuschüsse zum Krankengeld oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Zuschüsse können auch sozialen Charakter haben, z. B. steuerfreie Kindergartenzuschüsse[1] und steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse.[2] Möglich ist auch die Zahlung von Zulagen, die aufgrund einer besonderen Beanspruchung des Arbeitnehmers infolge seines Arbeitsplatzes entstehen (Erschwerniszulagen usw.).

Besteuerung als laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug

Erfolgt die Zahlung von Zuschüssen als laufender Arbeitslohn erfolgt die Besteuerung auch entsprechend als laufender Bezug nach der Monatslohnsteuertabelle. Stellt der Zuschuss eine Einmalzahlung dar, gelten die Regeln für die Besteuerung von sonstigen Bezügen.

Steuerpflichtig sind z. B. folgende vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse:

  • Krankengeldzuschuss
  • Wohngeldzuschuss,
  • Dienstkleidungszuschuss[3]
  • Wohnungsbeschaffungszuschuss.

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