Zu den Vergütungsbestandteilen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen sind, gehören beispielsweise[1]:

  • steuerfreie Jobtickets[2],
  • steuerfreie Kindergartenzuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder[3],
  • steuerfreie Zuschüsse zur Gesundheitsvorsorge[4],
  • steuerfreie Vorteile für die Überlassung von Dienstfahrrädern inklusive Pedelecs[5],
  • pauschal zu versteuernde Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte[6],
  • pauschal zu versteuernde Beträge für das Schenken/Übereignen von Computern, Tablets und anderen Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Zuschüssen für die Internetnutzung[7],
  • die pauschal zu versteuernde Übereignung von Ladevorrichtungen für Elektroautos[8],
  • die pauschal zu versteuernde Übereignung von (Elektro-)Diensträdern[9],
  • die Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze bei Geldkarten und Gutscheinen[10],
  • der Arbeitgeber-Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Geringverdiener (BAV-Förderbetrag)[11],
  • die Inflationsausgleichprämie.[12]

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