Zusammenfassung

 
Begriff

Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) ist ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen leisten. Er wurde 2018 mit dem Ziel eingeführt, den Verbreitungsgrad der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung bei diesem Personenkreis zu erweitern. Geringverdiener in diesem Sinne sind Arbeitnehmer mit einem laufenden Arbeitslohn bis zu 2.575 EUR im Monat. Der Zuschuss für den Arbeitgeber beträgt 30 % seiner zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beiträge. Die Förderung setzt Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 EUR jährlich voraus. Als Förderobergrenze gelten Arbeitgeberbeiträge von 960 EUR je Arbeitnehmer, sodass sich der BAV-Förderbetrag jährlich zwischen 72 EUR und 288 EUR bewegt. Beim Arbeitnehmer rechnen die geförderten Beiträge zum steuerfreien Arbeitslohn.

Der Förderbetrag stellt für den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil und daher kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt dar. Die zur Erlangung des Förderbetrags erforderlichen Arbeitgeberbeiträge sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung ist in § 100 EStG geregelt. Einzelheiten zur Inanspruchnahme des staatlichen Zuschusses enthält außerdem das BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, geändert durch das BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Die Regelung zur beitragsrechtlichen Behandlung der Arbeitgeberbeiträge enthält § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV.

 

Lohnsteuer

1 Begünstigte Durchführungswege

Förderung der externen Durchführungswege

Das staatliche Fördermodell kann der Arbeitgeber nur nutzen, wenn er die betriebliche Altersversorgung (bAV) über eine externe Versorgungseinrichtung durchführt. Begünstigt sind Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung.[1] Für Zuwendungen an umlagefinanzierte Pensionskassen erhält der Arbeitgeber keinen Zuschuss. Werden sowohl Umlagen als auch Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, gehören Letztere nur dann zu den begünstigten Aufwendungen, wenn eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt.

 
Hinweis

Keine "Zillmerung" von Abschluss- und Vertriebskosten

Die Gewährung des BAV-Förderbetrags kommt nur bei "ungezillmerten" Verträgen in Betracht. Die Abschluss- und Vertriebskosten des Vertrags dürfen folglich nicht zulasten der ersten Beiträge finanziert werden ("Zillmerung"). Nur die externe Versorgungseinrichtung kann dem Arbeitgeber bestätigen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.[2]

Bei am 1.1.2018 bereits bestehenden Verträgen wird die steuerliche Förderung ausnahmsweise gewährt, sobald für die Restlaufzeit des Vertrags gewährleistet ist, dass verbliebene und ggf. neu anfallende Abschluss- und Vertriebskosten nur als fester Anteil der ausstehenden laufenden Beiträge einbehalten werden.

Auszahlungsweise der Versorgungsleistungen

Der staatliche Zuschuss setzt voraus, dass die Versorgungsleistungen als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden (lebenslange Versorgung). Dabei müssen die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen. Bis zu 12 Monatsleistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst werden und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals können auch außerhalb monatlicher Leistungen ausgezahlt werden.[3] Unschädlich ist es, wenn anstelle der lebenslangen Altersversorgung eine Einmalzahlung gewählt werden kann. Dies gilt gleichermaßen für die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Ein vereinbartes Kapitalwahlrecht kann förderunschädlich nur innerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt werden. Für die Berechnung der Jahresfrist ist auf das im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts vertraglich vorgesehene Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (vertraglich vorgesehener Beginn der Altersversorgungsleistung) abzustellen. Da die Auszahlungsphase bei der Hinterbliebenenleistung im Zeitpunkt des Todes des ursprünglich Berechtigten beginnt, wird es in diesem Fall nicht beanstandet, wenn das Wahlrecht zugunsten der Kapitalzahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten ausgeübt wird.

Übt der Arbeitnehmer sein Kapitalwahlrecht außerhalb der Jahresfrist aus,...

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