(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlausschreiben.

 

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:

 

1.

den Ort und den Tag seines Erlasses,

 

2.

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats, getrennt nach Gruppen (§ 32 in Verbindung mit § 2 Abs. 1),

 

3.

Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb des Geschäftsbereichs der Mittelbehörde, insgesamt und getrennt nach Gruppen (§ 32 in Verbindung mit § 2 Abs. 1),

 

4.

Angaben darüber, ob die Angehörigen der einzelnen Gruppen ihre Vertreterinnen und Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 LPersVG und § 32 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),

 

5.

den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind (§ 32 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1),

 

6.

den Hinweis, daß sich der Bezirkspersonalrat aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen soll (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 LPersVG),

 

7.

den Hinweis, daß die Geschlechter in den Wahlvorschlägen entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 3 LPersVG),

 

8.

den Hinweis, dass Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Mittelbehörde befugt sind, keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 4 LPersVG),

 

9.

die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag der Beschäftigten unterzeichnet sein muss (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 LPersVG und § 32 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2), und den Hinweis, dass jede und jeder Beschäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf (§ 54 Abs. 2 Satz 2 LPersVG in Verbindung mit § 15 Abs. 6 LPersVG),

 

10.

den Hinweis, dass jede im Geschäftsbereich der Mittelbehörde vertretene Gewerkschaft bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl für jede Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen kann (§ 32 in Verbindung mit § 9 Abs. 2) und dass der Wahlvorschlag von einer befugten Vertreterin oder einem befugten Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet sein muss (§ 32 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 3),

 

11.

die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 18 Kalendertagen seit Beginn der Einreichungsfrist (§ 32 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2) beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; der erste und letzte Tag, im Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auch die Uhrzeit, der Einreichungsfrist sind anzugeben,

 

12.

den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden (§ 32 in Verbindung mit § 10 Abs. 2) und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, (§ 32 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2),

 

13.

den Tag oder die Tage der Stimmabgabe und

 

14.

den Ort und die Zeit der Sitzung des Bezirkswahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.

 

(3) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die folgenden Angaben:

 

1.

die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Verzeichnis der Wahlberechtigten, das Landespersonalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung eingesehen werden können (§ 32 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und § 6 Abs. 1),

 

2.

den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten nur innerhalb von sechs Arbeitstagen nach seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 32 in Verbindung mit § 3 Abs. 1); der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,

 

3.

den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden (§ 32 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1),

 

4.

den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

 

5.

einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe nach § 32 in Verbindung mit § 17, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 32 in Verbindung mit § 19,

 

6.

den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und

 

7.

den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem örtlichen Wahlvorstand abzugeben sind.

 

(4) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.

 

(5) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand, offenbare Unrichtigkeiten der Ergänzung des Wahlausschreibens vom örtlichen Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

 

(6) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge