(1) 1Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. 2Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.

 

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen (§ 8 Abs. 3), nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4) oder weil die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.

 

(3) 1Der Wahlvorstand hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag sie benannt bleiben wollen. 2Geben die Bewerberinnen und Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so werden sie von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

 

(4) 1Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3), die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. 2Wird diese Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, so zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. 3Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Gewerkschaften, die bei gemeinsamer Wahl mehrere, bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Wahlvorschläge gemacht haben.

 

(5) 1Wahlvorschläge, die

 

1.

Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, die nicht wählbar sind,

 

2.

den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,

 

3.

ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht sind oder

 

4.

infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,

hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung zu beseitigen. 2Werden Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig; betreffen die Mängel nur einzelne Bewerberinnen und Bewerber, so werden diese von den Wahlvorschlägen gestrichen.

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