(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel wählbare Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie

 

1.

bei Gruppenwahl Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter oder

 

2.

bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind.

 

(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerberinnen und Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Angaben dürfen keine Änderungen enthalten; § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(3) 1Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß

 

1.

bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen und

 

2.

bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten,

jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. 2Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. 3Jeder Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss von einer befugten Vertreterin oder einem befugten Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet sein. 4Nach Einreichung des Wahlvorschlags kann eine darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgenommen werden; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

(4) 1Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche der Unterzeichnerinnen oder welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listenvertreterin oder Listenvertreter). 2Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die an erster Stelle stehende Unterzeichnerin oder der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt.

 

(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

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