(1) 1Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie

 

1.

bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder

zu wählen sind. 2Außerdem soll er mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat und in den Gruppen auf Frauen und Männer zu erreichen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes).

 

(2) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Diese Reihenfolge ist nach § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 die Rangfolge der Wahlbewerber. 3Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. 4Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 5Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.

 

(3) 1Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß nach § 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes

 

1.

bei Gruppenwahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

 

2.

bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch mindestens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,

unterzeichnet sein. 2Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. 3In jedem Falle genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften von 50 wahlberechtigten Beschäftigten. 4Macht eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder ein in der Dienststelle vertretener Berufsverband einen Wahlvorschlag, so muß dieser von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. 5Sofern mehrere in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften oder in der Dienststelle vertretene Berufsverbände einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen, muss dieser von zwei Beauftragten jeder beteiligten Gewerkschaft und jedes beteiligten Berufsverbandes unterzeichnet sein. 6Hat der Wahlvorstand begründete Zweifel, ob die Gewerkschaft oder der Berufsverband in der Dienststelle vertreten ist, kann er einen Nachweis von der Gewerkschaft oder dem Berufsverband darüber verlangen, daß mindestens ein Mitglied in der Dienststelle beschäftigt ist.

 

(4) 1Aus dem Wahlvorschlag der Beschäftigten soll zu ersehen sein, welcher Beschäftigte zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). 2Fehlt eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft oder der Berufsverband einen der beauftragten Unterzeichnenden oder einen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied der Gewerkschaft oder des Berufsverbandes ist, als Listenvertreter benennen. 4In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 können die Gewerkschaften und Berufsverbände einen der beauftragten Unterzeichnenden oder einen in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied einer der beteiligten Gewerkschaften oder eines der beteiligten Berufsverbände ist, als Listenvertreter benennen.

 

(5) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

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