(1) 1Wählen kann nur, wer in das Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen ist. 2Gewählt werden kann nur, wer in einen als gültig anerkannten Wahlvorschlag aufgenommen ist.

 

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der so gefaltet ist, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, oder bei schriftlicher Stimmabgabe durch Übersendung des gefalteten Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt bei schriftlicher Stimmabgabe für die Wahlumschläge.

 

(3) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. 2Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.

 

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

 

1.

die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erkennbar ist,

 

2.

die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

 

3.

die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,

 

4.

die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,

 

5.

aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder

 

6.

die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.

 

(5) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.

 

(6) 1Hat eine Wählerin oder ein Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder bei schriftlicher Stimmabgabe den Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel oder Wahlumschlag auszuhändigen. 2Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Wahlunterlagen unverzüglich in Gegenwart der Wählerin oder des Wählers zu vernichten.

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