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Betriebsratswahl

Verhältniswahl, Mehrheitswahl und Wahlbeeinflussung


Wahlverfahren Betriebsrat: Listenwahl oder Personenwahl

Nach Bekanntgabe der Vorschlaglisten beginnen der Wahlkampf und die eigentliche Wahl. Dabei hängt es von den Vorschlagslisten ab, ob die Mitarbeitenden einzelne Personen direkt oder eben lediglich Listen wählen können. Auch wichtig: Arbeitgebervertreter dürfen nicht unzulässig beeinflussen.

Die eigentliche Wahl darf von niemandem behindert oder beeinflusst werden. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel während des Wahlkampfs dulden, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz, auf dem Gang oder in den Pausenräumen angesprochen werden. Generell gilt jedoch, dass der Betriebsablauf nicht gestört werden darf.

Betriebsratswahl: Wahlkampf und unzulässige Wahlbeeinflussung

Die Verteilung von Handzetteln und das Aufhängen von Wahlplakaten hat der Arbeitgeber hinzunehmen. Er ist jedoch berechtigt, Grundsätze für das Plakatieren festzulegen. Bestenfalls stellt er eine geeignete Fläche im Betrieb oder im Intranet zur Verfügung, die von allen Bewerbern genutzt werden kann.

Hinweis: Der Arbeitgeber darf auch festlegen, inwieweit das firmeninterne Mail-System, Drucker etc. genutzt werden dürfen. Dabei sind allen (Kandidaten-)Listen die gleichen Rechte einzuräumen. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung ist verboten. Keinem Wahlberechtigten dürfen Vor- oder Nachteile für seine Stimme in Aussicht gestellt werden. Das BAG (Beschluss vom 25. Oktober 2017, 7 ABR 10/16) hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass Arbeitgeber eine Wahlempfehlung aussprechen dürfen.

Wahlbeeinflussung: Wahlaussagen erlaubt, Hetze verboten

Das Verbot der Wahlbeeinflussung richtet sich an jedermann, auch an die Bewerber. Wahlberechtigte dürfen keinem unzulässigen Druck ausgesetzt werden, egal von wem. Es dürfen keine unzulässigen Mittel verwendet werden. Wahlaussagen für oder gegen einen Kandidaten oder eine sich an der Wahl beteiligende Liste sind jedoch erlaubt. Das gilt selbst dann, wenn die Wahlaussage wahrheitswidrig ist. Erst wenn eine Aussage das Maß einer allgemeinen Hetze oder Ehrverletzung erreicht, ist das zulässige Maß überschritten.

Jedenfalls unzulässig und strafbewehrt ist es, wenn Arbeitgeber einzelne Kandidaten oder Vorschlagslisten finanziell unterstützen (BGH v. 13. September 2010 – 1 StR 220/09).

Betriebsratswahl: Stimmabgabe vor Ort oder Briefwahl?

Die Betriebsratswahl findet grundsätzlich vor Ort in der Betriebsstätte und in Präsenz statt. Die Wahl findet in einem Wahlraum statt, in welchem die Wahlumschläge in eine Wahlurne zu werfen sind. Die unter Umständen kostengünstigere Briefwahl steht weder im Belieben des Arbeitgebers noch des Wahlvorstands. Ausnahmen sollen bei Mitarbeitenden gemacht werden, deren Arbeitsverhältnis so gestaltet ist, dass ihr Arbeitsort regelmäßig außerhalb des Betriebs gelegen ist (§ 24 Abs. 1 WO). Das ist z.B. bei Arbeitnehmenden der Fall, die zum Wahlzeitpunkt in Elternzeit, im Mutterschutz oder im Außendienst sind oder im Homeoffice oder mobil arbeiten.

Hinweis: Erfährt der Wahlvorstand, dass Beschäftigte zum Wahlzeitpunkt mobil oder im Homeoffice arbeiten und deshalb nicht im Betrieb sind, muss er ihnen die Briefwahlunterlagen von sich aus zusenden (BAG v. 23. Oktober 2024, 7 ABR 34/23). Umgekehrt kann der Wahlvorstand jedoch nicht beschließen, dass die Wahl als reine Briefwahl stattfindet – das ist nur für räumlich weit entfernte Betriebsteile oder Kleinstbetriebe möglich (BAG v. 22. Januar 2025, 7 ABR 1/24).

Keine Online-Betriebsratswahl möglich

Die Betriebsratswahl darf daher nach wie vor nicht online, sondern (abseits der Briefwahl) ausschließlich in Präsenz durchgeführt werden. Dem Gesetzgeber ist es bisher nicht gelungen, eine entsprechende Änderung des BetrVG oder der Wahlordnung auf den Weg zu bringen. Wird die Wahl trotzdem als Online-Wahl durchgeführt, ist sie anfechtbar (LAG Hamburg v. 15. Februar 2018, 8 TaBV 5/17).

Verhältnis oder Mehrheit: Zwischen Listenwahl und Personenwahl

Die Verhältniswahl wird immer dann durchgeführt, wenn mehr als eine gültige Vorschlagliste eingereicht wurde. Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der Vorschlagslisten abgeben (§ 11 WO). Die Stimmabgabe erfolgt nach §§ 11 Abs. 1 – 3, 12 WO durch die Abgabe von Stimmzetteln in die bereitgestellten Wahlurnen. Die Stimmzettel müssen so gefaltet sein, dass die Stimme nicht erkennbar ist; andernfalls sind die Stimmen ungültig (BAG v. 22. Januar 2025, 7 ABR 1/24).

Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber aufzuführen (§ 11 Abs. 1 WO). Die Ordnungsnummern werden nach § 10 Abs. 1 WO durch den Wahlvorstand vor der Wahl gelost. Die Stimmzettel müssen aufgrund des Prinzips der geheimen Wahl (§ 14 Abs. 1 BetrVG) äußerlich einheitlich sein.

Hinweis: Der Stimmzettel selbst darf nicht mit besonderen Merkmalen gekennzeichnet sein (vgl. § 11 Abs. 4 WO). So entschied das BAG (v. 28. April 2021, 7 ABR 20/20), dass ein mit einem "Smiley" gekennzeichneter Stimmzettel ungültig ist.

Die Mehrheitswahl, also eine Personenwahl, wird immer dann durchgeführt, wenn nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde oder der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG gewählt wird. Das ist in Betrieben mit mindestens fünf und bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmenden oder nach Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmenden möglich.

Auf den Stimmzetteln sind gemäß § 20 Abs. 2 WO die Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

Hinweis: Im Gegensatz zur Verhältniswahl hat der Wählende so viele Stimmen, wie Betriebsratssitze zu vergeben sind.

Verhältniswahl: Auszählung und Ergebnis bekannt machen

Unmittelbar nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus (§ 13 S. 1 WO). Zu Beginn der Auszählung müssen die Briefwahlstimmen ausgezählt werden (§ 13 S. 2 WO). Die Stimmauszählung kann auch elektronisch, z.B. mithilfe von Scannern, erfolgen (LAG Hessen, 25. April 2018, 16 TaBVGa 77/18).

Nach Auszählung der Stimmen werden die Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten verteilt, wozu das "d'Hondt'sche Höchstzahlenverfahren" angewendet wird (§ 15 WO). Das heißt, dass alle auf die Listen entfallenden Stimmen durch eins, zwei, drei usw. geteilt werden, bis sich aus den dadurch gewonnenen Teilzahlen so viele Höchstzahlen ergeben, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Höchstzahlen sind dann der Größe nach anzuordnen. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze im Betriebsrat, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.

Beispiel: Es ist ein Betriebsrat mit sieben Mitgliedern zu wählen. Es stehen zwei Vorschlagslisten zur Wahl. Erhält Liste A insgesamt 85 Stimmen und Liste B 44 Stimmen, verteilen sich die Höchstzahlen wie folgt: 

Liste A

Höchstzahl

Liste B

Höchstzahl

85 : 1

= 85 (1)

44 : 1

= 44 (2)

85 : 2

= 42,5 (3)

44 : 2 

= 22 (5)

85 : 3

= 28,33 (4)

44 : 3

= 14,66

85 : 4

= 21,25 (6)

44 : 4

= 11

85 : 5 

= 17 (7)

44 : 5

= 8,8

85 : 6

= 14,16

44 : 6

= 7,33

85 : 7

= 12,14

44 : 7

= 6,28

Zahl der Sitze

5

2

Liste A erhält demnach fünf Betriebsratssitze, Liste B zwei Sitze.

Nachdem die Betriebsratsmitglieder ermittelt wurden, ist durch den Wahlvorstand eine Wahlniederschrift anzufertigen (§ 16 WO), die u.a. die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die jeder Liste zugefallenen Stimmen und die Namen der gewählten Bewerber enthalten muss.

Die Wahlniederschrift ist von dem Vorsitzenden des Wahlvorstands und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die gewählten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können die Wahl innerhalb von drei Arbeitstagen ablehnen; tun sie dies nicht, gilt die Wahl als angenommen (§ 17 Abs. 1 S. 2 WO). Stehen die Betriebsratsmitglieder endgültig fest, muss der Wahlvorstand sie durch einen zweiwöchigen Aushang im Betrieb bekannt machen. Zudem ist dem Arbeitgeber und einer gegebenenfalls im Betrieb vertretenen Gewerkschaft unverzüglich eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden (§ 18 Abs. 1 WO).

Mehrheitswahl: Stimmauszählung und Bekanntmachung

Bei der Mehrheitswahl erfolgt nach Abschluss des Wahlvorgangs gemäß § 21 WO die Stimmenauszählung. Zuerst werden die dem Minderheitsgeschlecht zustehenden Mindestsitze verteilt. Anschließend werden die Sitze – unabhängig vom Geschlecht – in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt (§ 22 Abs. 2 WO). Ebenso wie im Rahmen der Verhältniswahl ist eine Wahlniederschrift anzufertigen, sind die gewählten Betriebsratsmitglieder bekannt zu machen und dem Arbeitgeber sowie gegebenenfalls einer Gewerkschaft die Wahlniederschrift zu übersenden.

Kleinbetriebe: Vereinfachtes Wahlverfahren möglich

Das sogenannte "vereinfachte" Wahlverfahren ist in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu 100 wahlberechtigen Arbeitnehmenden zulässig. Zudem können Wahlvorstand und Arbeitgeber in Betrieben, in denen in der Regel zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren (§ 14a BetrVG). Hierfür bedarf es der Zustimmung beider Parteien.

Hinweis: Die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens, mithin auch der Mehrheitswahl, ist mit Vor- und Nachteilen verbunden: Während im Rahmen der Mehrheitswahl vermehrt einzelne Arbeitnehmende und Sympathien ausschlaggebend sind, geht es bei der Verhältniswahl eher um Inhalte. Zudem dürfte es aufgrund des Neutralitätsgebots für den Arbeitgeber in der Regel einfacher sein, eine bestimmte Interessengruppe (Verhältniswahl) als einen bestimmten Wahlbewerber (Mehrheitswahl) zu unterstützen.

Einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren: Betriebsrat initiiert

Im einstufigen vereinfachten Verfahren wird der Wahlvorstand durch einen bereits bestehenden Betriebsrat bestellt. Direkt im Anschluss hat der Wahlvorstand die Wählerlisten aufzustellen und das Wahlausschreiben bekanntzumachen. Der Wahlvorstand muss durch den Betriebsrat mindestens vier (und nicht wie regulär zehn) Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt werden (§ 17a Nr. 1 BetrVG). Die Betriebsratswahl findet dann in einem einstufigen Verfahren auf einer Wahlversammlung statt (§ 4a Abs. 3 BetrVG, § 36 WO).

Das Verfahren ist "vereinfacht", da u.a. eine kürzere Mindestfrist zur Bestellung des Wahlvorstands und keine Frist zur Bekanntgabe des Wahlausschreibens und Einreichung von Wahlvorschlägen bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag (§ 14a Abs. 3 S. 2 BetrVG) besteht. Zudem wird die Wahl stets als Mehrheits- bzw. Personenwahl durchgeführt.

Zweistufiges Verfahren: Betriebsrat und Wahlvorstand wählen

Besteht im Betrieb noch kein Betriebsrat, erfolgt die Wahl in einem zweistufigen Wahlverfahren: Auf der ersten Stufe wird auf einer Wahlversammlung der Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmenden gewählt. Auf der zweiten Stufe erfolgt die eigentliche Betriebsratswahl. Zur ersten Wahlversammlung können eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmende einladen.

Hinweis: Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Aushang der Einladung zur Wahlversammlung der einladenden Stelle alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.

Der Wahlvorstand muss unmittelbar nach seiner Wahl die Unterlagen zur Aufstellung der Wählerlisten von der einladenden Stelle entgegennehmen und die Wahl einleiten. Insbesondere hat er die Wählerliste in der ersten Wahlversammlung aufzustellen und das Wahlausschreiben zu erlassen, welches an die in § 31 Abs. 1 WO genannten Angaben gebunden ist.

Die Wahlvorschläge müssen bis zum Ende der ersten Wahlversammlung unterbreitet werden. In der zweiten Wahlversammlung, die eine Woche nach der ersten Wahlversammlung stattfindet, findet die Stimmabgabe statt, die ausschließlich nach der Mehrheitswahl erfolgt.


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