(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§ 4 Abs. 2, § 95 Satz 1 Halbsatz 1, § 99 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und § 101 Satz 1 Halbsatz 1 LPersVG) fest.

 

(2) 1Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen aufgegliedertes Verzeichnis der Wahlberechtigten auf; insgesamt und getrennt nach Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. 2Das Verzeichnis der Wahlberechtigten muss zu jeder und jedem Wahlberechtigten folgende Angaben enthalten:

 

1.

laufende Nummer,

 

2.

Familienname,

 

3.

Vorname,

 

4.

Geburtsdatum,

 

5.

Amts- oder Berufsbezeichnung,

 

6.

Organisationseinheit,

 

7.

Vermerk über die Stimmabgabe.

3In dem nach Absatz 4 auszulegenden Verzeichnis der Wahlberechtigten darf das Geburtsdatum nicht enthalten sein.

 

(3) Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Verzeichnis der Wahlberechtigten auf dem laufenden zu halten; es ist insbesondere bei Vorliegen von Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten, bei Eintritt, Ausscheiden oder Änderung der Gruppenzugehörigkeit von Beschäftigten und zur Erledigung von Einsprüchen (§ 3 Abs. 2 Satz 3) zu berichtigen oder zu ergänzen.

 

(4) 1Das Verzeichnis der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung (§ 6 Abs. 4) der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, zur Einsicht auszulegen. 2§ 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge