(1) 1Die Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 4 Abs. 2; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. 2§ 95 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Beschäftigte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.

 

(3) 1An Hochschulen kann sich die Präsidentin oder der Präsident durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, durch die Kanzlerin oder den Kanzler und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter vertreten lassen. 2Im Verhinderungsfall kann sich die Präsidentin oder der Präsident auch durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Personalabteilung oder in besonderen Fällen durch die Leiterin oder den Leiter der zuständigen Fachabteilung vertreten lassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Besprechungen nach § 67 Abs. 1.

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