Rz. 5

In der regelmäßig, einmal im Kalendervierteljahr stattzufindenden Betriebsversammlungen muss der Betriebsrat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seinen Tätigkeitsbericht erstatten. Dies hat mündlich zu erfolgen.[1] Werden in dem Bericht unterschiedliche Sachgebiete behandelt, so kann er von verschiedenen Betriebsratsmitgliedern erstattet werden.[2] Die Teilnehmer der Betriebsversammlung müssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.[3] Eine Billigung des Berichts durch die Teilnehmer ist jedoch nicht erforderlich. Sofern Teilversammlungen abgehalten werden, ist in jeder Teilversammlung der vollständige Tätigkeitsbericht zu erstatten.[4]

 

Rz. 6

Die schriftliche Vorlage des Berichts ist zwar zulässig, kann jedoch nicht erzwungen werden.[5] Erforderlich kann die Verteilung des Textes erscheinen, wenn etwa eine größere Anzahl von Arbeitnehmern an der Teilnahme an der Betriebsversammlung verhindert sind (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.2.1983, 7 TaBV 5/82) oder er für ausländische Arbeitnehmer übersetzt werden muss (ArbG München, Beschluss v. 14.3.1974, 20 Br 57/73[6]). In diesem Fall sind die dabei entstehenden Kosten nach § 40 BetrVG zu erstatten (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.2.1983, 7 TaBV 5/82[7]). Etwas anderes gilt in Kleinbetrieben: Hier sind die Kosten für die schriftliche Übersetzung eines solchen Berichts und die vorab an die ausländischen Mitarbeiter verteilten Fotokopien des Tätigkeitsberichts in der jeweiligen Landessprache regelmäßig nicht erstattungsfähig (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 30.1.1981, 16 TaBV 21/80[8]).

 

Rz. 7

Durch den Bericht soll den Arbeitnehmern ein Einblick in die Tätigkeit des Betriebsrats gegeben werden. Er soll sich daher mit allen die Arbeitnehmer interessierenden Aktivitäten des Betriebsrats befassen. Dabei ist jedoch nicht nur über die einzelnen Aktivitäten des Betriebsrates zu berichten, sondern auch allgemein zur Lage des Betriebs Stellung zu nehmen und auf Wünsche und Anregungen der Arbeitnehmer einzugehen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich über alle Tätigkeiten zu berichten, die in der Zeit seit der letzten Berichterstattung erfolgt sind.

 

Beispiele

  • Wahl des Gesamt- oder/und Konzernbetriebsrats, §§ 47 ff., 54 ff. BetrVG
  • Kündigung/Abschluss von Betriebsvereinbarungen
  • Ausübung von Beteiligungsrechten
  • Maßnahmen bei Betriebsänderungen, §§ 111 ff. BetrVG
  • Entgegennahme von Beschwerden, § 85 BetrVG
  • Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber
  • Auseinandersetzung mit Beschlüssen vorangegangener Betriebsversammlungen
 

Rz. 8

Zu den Tätigkeiten des Betriebsrats zählen auch die Tätigkeiten seiner Ausschüsse nach §§ 27, 28 BetrVG. Keine Tätigkeit des Betriebsrats ist aber die Tätigkeit des selbstständigen Wirtschaftsausschusses nach §§ 106 ff. BetrVG; dies gilt selbst dann, wenn ausnahmsweise gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 BetrVG ein Ausschuss des Betriebsrats die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses wahrnimmt.[9]

 

Rz. 9

Auch die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat steht mit der Tätigkeit des Betriebsrats in keinem Zusammenhang. Über sie kann der Betriebsrat daher nicht in seinem Tätigkeitsbericht berichten. Entsprechendes gilt auch, soweit es ganz allgemein um die Lage und Entwicklung des Unternehmens geht. Die Unterrichtung hierüber obliegt allein dem Unternehmer (u. U. nach Maßgabe des § 110 BetrVG), nicht aber dem Betriebsrat (BAG, Beschluss v. 1.3.1966, 1 ABR 14/65[10]). Das schließt freilich die Behandlung wirtschaftlicher Fragen in der Betriebsversammlung nicht aus.[11] Insbesondere darf ein Betriebsratsmitglied, das zugleich Mitglied des Aufsichtsrats ist, die Belegschaft über die Arbeit des Aufsichtsrats informieren, soweit dem nicht seine Schweigepflicht entgegensteht.[12]

 

Rz. 10

Beschränkt wird die Berichterstattungspflicht zum einen aus dem Gebot der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, zum anderen aber auch durch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse einzelner Arbeitnehmer. Für anlässlich der Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen und der Behandlung von Beschwerden bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen über die persönlichen Verhältnisse einzelner Arbeitnehmer folgt dies bereits aus §§ 82 Abs. 2 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 3, 99 Abs. 1 Satz 3, 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG. Aber auch im Übrigen hat der Betriebsrat auf die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen.[13] Dies kann etwa durch die Anonymisierung des Sachverhalts geschehen.

[1] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 16.
[2] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 16.
[3] D/K/K/W-Berg, § 43 BetrVG Rz. 10.
[4] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 5.
[5] D/K/K/W-Berg, § 43 Rz. 11.
[6] DB 1974, 1118.
[7] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 17; D/K/K/W-Berg, § 43 Rz. 11.
[9] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 6; Richardi/Annuß, § 43 BetrVG Rz. 10; a. A. Fitting, § 43 BetrVG Rz. 13a.
[10] DB 1966, 705, 706; GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 6.
[11] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 6.
[12] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 14.
[13] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 7.

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