Leitsatz (redaktionell)

Nach § 40 Abs 1 BetrVG hat der Arbeitgeber uU auch die Kosten für einen schriftlichen Tätigkeitsbericht des Betriebsrats zu tragen. Voraussetzung ist, daß ein solcher schriftlicher Bericht erforderlich ist. Das ist dann zu bejahen, wenn eine schriftliche Unterrichtung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer angemessen und sachdienlich erscheint. Dazu gehört auch der Fall, daß ein nicht unerheblicher Teil der Belegschaft, aus welchen Gründen auch immer, an der Betriebsversammlung nicht teilnehmen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 446064

ArbuR 1984, 54-54 (L)

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