Leitsatz (redaktionell)

1. BetrVG 1952 § 69 Abs 3 gibt dem Betriebsrat jedenfalls grundsätzlich kein Recht, von sich aus der Belegschaft Kenntnis von der Lage und von der Entwicklung des Unternehmens zu geben.

2. Nach BetrVG 1952 § 42 darf der Betriebsrat nur über seine eigene Tätigkeit und nur im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung berichten.

3. Zur Tragweite der Grundsätze des BetrVG 1952 § 49.

4. Der Gesamtbetriebsrat kann kraft gewillkürter Prozeßstandschaft für die Einzelbetriebsräte zur Durchsetzung der diesen zustehenden Rechte ein Beschlußverfahren durchführen, wenn ihn die Einzelbetriebsräte zur Durchführung eines solchen Verfahrens in seinem Namen ermächtigt haben.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.07.1965; Aktenzeichen 4 TaBV 1/65)

 

Fundstellen

BAGE 18, 182

BAGE, 182

BB 1966, 578

DB 1966, 705, 706

NJW 1966, 1333

BetrR 1966, 160

SAE 1967, 117

AP § 69 BetrVG, Nr 1

AR-Blattei, Betriebsverfassung X Entsch 17

AR-Blattei, ES 530.10 Nr 17

ArbuR 1966, 153

ArbuR 1967, 61

EzA § 69 BetrVG, Nr 1 (LT1-4)

MDR 1966, 622

PraktArbR, Entsch 51

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