Rz. 316
Folgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen der ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, wobei sie nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:
Rz. 317
Wirksame Kündigungserklärung
Inhalt (Rz. 111 ff.)
Geschäftsfähigkeit[1], §§ 105, 111 BGB
Nichtigkeit der Kündigungserklärung nach Anfechtung ( Rz. 168 f.), § 142 Abs. 1 BGB
Stellvertretung (Rz. 140 ff.)[2], §§ 164 ff. BGB
Form (Rz. 115 ff.)[3], § 623 BGB
Abgabe/Zugang (Rz. 126 ff.)[4]
- Einhaltung der Kündigungsfrist[5], § 622 BGB
Wirksamkeitsfiktion bei Ablauf der Klagefrist
Ordnungsgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage[6], §§ 4, 7 KSchG
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage[7], § 5 KSchG
Spezielle Kündigungsverbote
Verstoß gegen Beschränkungen des Kündigungsrechts laut Einzelvertrag oder Tarifvertrag
Grundsätzlicher Ausschluss ordentlicher Kündigung eines befristet Beschäftigten (Rz. 55), § 15 Abs. 3 TzBfG
Kündigung wegen des Betriebsübergangs[8], § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB
Verstoß gegen ein Maßregelungsverbot, § 612a BGB, § 7 Abs. 7 Satz 3 ArbZG, §§ 5, 11 TzBfG[9]
Besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personen
Kündigung betrieblicher Funktionsträger[10], § 15 i. V. m. § 103 BetrVG
Kündigung eines Wehrdienstleistenden ( Rz. 243), §§ 2, 16, 16a ArbPlSchG
Kündigung während einer Eignungsübung, § 2 EÜG
Kündigung einer Schwangeren oder einer jungen Mutter bzw. nach Fehlgeburt[11], § 17 MuSchG
Kündigung eines Elternteils in der Elternzeit[12], § 18 BEEG
Kündigung eines Arbeitnehmers während der Pflegezeit, der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Familienpflegezeit, § 5 PflegeZG (i.V.m. § 2 Abs. 3 FPfZG)[13]
Kündigung des Datenschutzbeauftragten[14], § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG
Kündigung eines Auszubildenden[15], §§ 20 ff. BBiG
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen: Zustimmung des Integrationsamts gem. §§ 168 ff. SGB IX[16], Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX
Kündigung eines Arbeitnehmers mit Bergmannsversorgungsschein, § 11 BVSG NW
Kündigung eines Abgeordneten, Art. 48 Abs. 2 Satz 2 GG
Kündigung wegen der Gewerkschaftszugehörigkeit, Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG
Weitere Besonderheiten
Kündigung in der Insolvenz[17], § 113 InsO
Kündigung bei Massenentlassungen[18], §§ 17 ff. KSchG
Kündigungsgrund
Ordentliche Kündigung (vgl. Rz. 3):
Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz, § 1 KSchG:
Sachlicher Anwendungsbereich ( Rz. 222 f.)
Betrieblicher Anwendungsbereich ( Rz. 224)
Persönlicher Anwendungsbereich/Erfüllung der Wartezeit (Rz. 225 ff.)
§ 1 KSchG anwendbar: Sozialwidrigkeit
Verhaltens-, personen-, oder betriebsbedingter Grund (Rz. 270 ff.)
Prognoseprinzip ( Rz. 276 ff.)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit/Ultima-ratio-Prinzip (Rz. 290 ff.)
Prinzip der Interessenabwägung (bei betriebsbedingter Kündigung: Sozialauswahl; Rz. 310 ff.)
§ 1 KSchG nicht anwendbar:
- Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)[21], des Personalrats (je nach PersVG), der Mitarbeitervertretung (nach MVG oder MAVO)
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