Rz. 1

Nach § 108 InsO bleiben zum Insolvenzschuldner bestehende Arbeitsverhältnisse von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen werden jedoch in diesem Fall nach Maßgabe der §§ 80 ff. InsO vom Insolvenzverwalter wahrgenommen. § 113 InsO trägt den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung und erleichtert die Kündigung in mancherlei Hinsicht. Allerdings sind die allgemeinen[1] und besonderen Kündigungsschutzbestimmungen[2] weiterhin anwendbar. Auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG bleiben unberührt.[3] Vereinbarungen, welche die Anwendung von § 113 InsO im Voraus ausschließen, sind nach § 119 InsO unwirksam. Ziel der Sonderregelungen ist eine Beschleunigung von Kündigungen im Insolvenzverfahren sowie eine finanziell möglichst geringe Belastung der Insolvenzmasse.

[1] BAG, Urteil v. 5.12.2002, 2 AZR 571/01, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 125.
[2] HWK/Annuß, Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2022, § 113 InsO Rz. 2.
[3] Richardi/Thüsing, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 102 BetrVG Rz. 45.

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