1 Allgemeines

 

Rz. 1

Den Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder und sonstiger Funktionsinhaber im Rahmen der Betriebsverfassung regelt § 15 KSchG. Nach ihm ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, während eine ordentliche Kündigung wegen der besonderen Stellung der Betriebsverfassungsorgane lediglich bei Stilllegung des Betriebs oder unter erschwerten Voraussetzungen bei Stilllegung einer Betriebsabteilung erfolgen kann. § 15 KSchG schützt dabei nur vor der Kündigung, nicht vor anderer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere durch Eintritt einer auflösenden Bedingung.[1]

 

Rz. 2

Die Regelung bezweckt eine gewisse Kontinuität der Betriebsratstätigkeit, indem sichergestellt wird, dass die Arbeit des Betriebsrats nicht durch kündigungsschutzrechtliche Angelegenheiten einzelner Arbeitnehmer behindert oder beeinträchtigt wird.[2] Zudem soll die Regelung verhindern, dass sich der Arbeitgeber durch die ordentliche Kündigung unbequemer Betriebsratsmitglieder entledigen kann.[3]

 

Rz. 3

Bereits das BetrVG 1972 hat den Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung ausgebaut. Durch das BetrVerf-Reformgesetz v. 23.7.2001[4] wurde der personelle Geltungsbereich dieses Kündigungsschutzes nochmals erheblich ausgeweitet. Nach dem neu eingefügten § 15 Abs. 3a KSchG sind auch die Arbeitnehmer geschützt, die eine Wahlversammlung einberufen. Damit soll die Bereitschaft bei Arbeitnehmern gefördert werden, insbesondere in betriebsratslosen Betrieben die Initiative für die Wahl von Betriebsräten zu ergreifen.[5]

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (BeRModG)[6] vom 14.6.2021 wurde außerdem § 15 Abs. 3b KSchG eingeführt und damit der Kündigungsschutz der Initiatoren einer Betriebsratswahl auf "Vorfeld-Initiatoren" erweitert. Hierdurch sollen Arbeitnehmer in der riskanten Phase der Vorbereitung der Betriebsratswahlen, die sonst noch keinen speziellen Kündigungsschutz genießen würden, abgesichert werden.[7]

 

Rz. 4

§ 15 KSchG ist als kündigungsschutzrechtliche Vorschrift zwingend und kann daher weder einzelvertraglich noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.[8]

 

Rz. 5

§ 15 KSchG ist kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift dient dem kollektiven Interesse und wird dem Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes und nicht aus persönlichen Gründen gewährt.[9]

[2] BAG, Urteil v. 29.1.1981, 2 AZR 778/78, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 10; Richter, ArbRAktuell 2016, 591.
[3] Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, 16. Aufl. 2019, § 15 KSchG Rz. 1; BTM/Backmeister, KSchG, 4. Aufl. 2009, § 15 KSchG Rz. 3.
[4] BGBl. I S. 1852.
[5] BT-Drucks. 14/5741 S. 55.
[6] BGBl. I S. 1762.
[7] BT-Drucks. 19/28899 S. 24.
[8] KR/Kreft, 13. Aufl. 2022, § 15 KSchG Rz. 179; APS/Linck, 6. Aufl. 2021, § 15 KSchG Rz. 5; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 3.
[9] BAG, Urteil v. 6.11.1959, 1 AZR 329/58, AP KSchG 1951 § 13 Nr. 15; BAG, Urteil v. 14.2.2002, 8 AZR 175/01, AP BGB § 611 Nr. 21; ebenso ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 15 KSchG Rz. 3; KR/Kreft, § 15 KSchG Rz. 181; Linck/Krause/Bayreuther/Bayreuther, KSchG, § 15 KSchG Rz. 1.

2 Personeller Geltungsbereich

2.1 Mitglieder der Betriebsverfassung (Abs. 1)

 

Rz. 6

Besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung haben nicht nur die Betriebsratsmitglieder, sondern auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG), der Bordvertretung (§ 115 BetrVG) und des Seebetriebsrats (§ 116 BetrVG) .

 
Hinweis

Mitglieder des Gesamt- und Konzernbetriebsrats genießen bereits in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrats der einzelnen Betriebe den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen, die ebenfalls bereits als Mitglied einzelner Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 72 Abs. 2 BetrVG) § 15 KSchG unterfallen.

 

Rz. 7

§ 15 KSchG erstreckt sich nicht auf Mitglieder der in § 78 BetrVG genannten Einrichtungen der Betriebsverfassung; es fallen also unter die Bestimmung nicht die dort genannten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle, einer betrieblichen Beschwerdestelle und die Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 3. § 15 Abs. 1 KSchG ist insoweit abschließend.[1]

 

Rz. 8

Nicht aufgeführt in § 15 Abs. 1 KSchG sind ebenfalls die in § 78 BetrVG erwähnten Mitglieder der in § 3 Abs. 1 BetrVG genannten Vertretungen der Arbeitnehmer. Daraus folgt für die Mitglieder zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG durch Tarifvertrag oder hilfsweise Betriebsvereinbarung eingerichtet werden, dass ihnen gegenüber § 15 KSchG nicht zur Anwendung gelangt.[2]

Für die Mitglieder einer Vertretung der Arbeitnehmer, die nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1–3 BetrVG errichtet werden kann, ist dagegen ausschlaggebend, das...

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