Weitere Leistungen, wie z. B. Inflationsausgleichsprämie[1], Kindergartenzuschuss[2] und Internetpauschale[3] (50 EUR monatlich; pauschale Lohnsteuer von 25 %) sind nur begünstigt, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.[4] Steuerfrei sind auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt.[5]

Zu den lohnsteuerrechtlich begünstigten Sachzuwendungen gehören u. a. auch die unentgeltliche Überlassung typischer Berufskleidung[6] (nicht die Reinigung)[7] oder die private Nutzung betrieblicher PCs, Telefone, Handys usw.[8] Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2030 steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.[9]

Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die bis Ende 2030 befristete Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder (kein Kfz gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) als auch für herkömmliche Fahrräder.[10]

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