Überblick

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Studenten sind mehr Regelungen zu berücksichtigen, als bei "normalen" Beschäftigungen. Die Prüfung der Versicherungspflicht oder -freiheit fällt deutlich leichter, wenn eine sinnvolle Prüf-Reihenfolge eingehalten wird. Diese Prüf-Reihenfolge wird hier beschrieben. Vorkenntnisse zu bestimmten Sachverhalten – wie z. B. der Definition einer geringfügigen Beschäftigung – werden dabei vorausgesetzt. Damit aber auch letzte Unsicherheiten beseitigt werden, erfolgt grundsätzlich ein Hinweis zu weiterführenden Themen.

Die sorgfältige versicherungsrechtliche Bewertung von Studentenjobs erfordert zwar Zeit, Beitragsnachforderungen für falsch bewertete Studentenjobs können damit aber vermieden werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III. Die darüber hinaus mögliche Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten im Rahmen der Werkstudentenregelung ist für die Krankenversicherung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie für die Arbeitslosenversicherung in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III geregelt. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt jeweils, dass keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. Die Werkstudentenregelung kommt aufgrund von Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73; BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3 RK 42/75; BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 17/74; BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 45/77) für Personen zur Anwendung, die neben ihrem Studium wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden beschäftigt sind. Die allgemeine Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gilt auch für beschäftigte Studenten. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können sich Studenten nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 (GR v. 23.11.2016-II) und im Besprechungsergebnis vom 23.3.2017 mit beschäftigten Studenten beschäftigt (BE v. 23.3.2017: TOP 1).

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