TOP 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten

hier: Anwendung der 26-Wochen-Regelung

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23.11.2016 das gemeinsame Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten in überarbeiteter Fassung bekanntgegeben (vgl. Punkt 2 der Niederschrift); es hat die vorherige Fassung vom 27.07.2004 abgelöst.

Das überarbeitete GR v. 23.11.2016 unterscheidet sich von der vorherigen Fassung unter anderem hinsichtlich der Anwendung der 26-Wochen-Regelung zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Der 26-Wochen-Regelung kam nach vorheriger Auffassung ein anderes Verständnis zu. Dies ging darauf zurück, dass die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studenten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bei auf bis zu zwei Monate befristeten Beschäftigungen nach den Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs beurteilt wurde und nicht nach den Regelungen zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung. Nach diesem Verständnis wurde die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei mehrmals im Jahr ausgeübter – und jeweils auf nicht mehr als zwei Monate befristeter – Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden angenommen, wenn die Beschäftigungszeiten – unabhängig von der zeitlichen Lage der mehr als 20 Wochenstunden – insgesamt nicht mehr als 26 Wochen innerhalb eines Jahres ausmachten; dabei waren ausschließlich Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden anrechenbar.

Das aktuelle GR v. 23.11.2016 führt demgegenüber aus, dass kurzfristige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden, ohne dass das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist, allein auf der Grundlage der Regelungen zur Geringfügigkeit von Beschäftigungen versicherungsfrei sein können (vgl. Abschn. A.1.2.4 Buchstabe c). Da die Geringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV aber die Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres bedingt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV) und bei Überschreiten der Zeitgrenzen (2 Monate oder 50 Arbeitstage bzw. 3 Monate oder 70 Arbeitstage in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2018) oder bei berufsmäßiger Ausübung der Beschäftigung Versicherungspflicht besteht, hat die 26-Wochen-Regelung diesbezüglich ihre bisherige Bedeutung verloren. Die 26-Wochen-Regelung dient jedenfalls nicht (mehr) dazu, eine Versicherungsfreiheit unter Heranziehung des Werkstudentenprivilegs zu begründen, nachdem zuvor durch Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit auszuschließen ist (vgl. Abschn. A.1.2.4 Buchstabe d a.a.O.).

Die 26-Wochen-Regelung soll nach dem vom 01.01.2017 an geltenden Verständnis eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunde-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt. Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze unter Fortgeltung des Werkstudentenprivilegs soll jedoch kein Dauerzustand bzw. ein im Jahr überwiegender Zustand sein. Zu diesem Zweck tritt die 26-Wochen-Regelung an. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Student, der im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausübt, vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich Studierender, sondern als Beschäftigter anzusehen ist, wenn die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen ergibt. Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden; vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt.

In konsequenter Umsetzung des im vorherigen Absatz beschriebenen Grundsatzes schließt daher eine unbefristete Beschäftigung (Dauerzustand) mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden das Werkstudentenprivileg auch dann aus, wenn das Überschreiten der 20-Stunden-G...

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