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BSG Urteil vom 10.09.1975 - 3 RK 42/75

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsfreiheit nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5. Versicherungsrechtliche Beurteilung von neben dem Studium ausgeübten Beschäftigungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Gerichtsreferendar, der gleichzeitig als wissenschaftliche Hilfskraft an einer Universität beschäftigt ist, und zwar mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zunächst 24, später 21 Stunden, ist in dieser Beschäftigung kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5 (entgeltliche Tätigkeit zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf) liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung des Referendars an der Universität seine Arbeitskraft wöchentlich mehr als 20 Stunden in Anspruch nimmt.

 

Orientierungssatz

1. Personen, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von wöchentlich mindestens 20 Stunden ausüben, sind ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen und unterliegen daher grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5, § 1228 Abs 1 Nr 3 bzw AVG § 4 Abs 1 Nr 4 kommt für sie nicht in Betracht.

2. Der für die Laufbahn des Richters vorgeschriebene Vorbereitungsdienst ist als wissenschaftliche Ausbildung iS des RVO § 172 Abs 1 Nr 5 in der bis zum 30.9.1975 geltenden Fassung anzusehen.

 

Normenkette

AVG § 4 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1228 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23, § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung 1945-03-17

 

Fundstellen

Haufe-Index 60418

RegNr, 5713

Das Beitragsrecht Meuer, 436 A 8 a 19 (ST1)

USK, 7586 (ST1-2)

BKK 1975, 345 (ST1)

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