Begriff

Der lohnsteuerrechtliche Begriff "Sonstige Bezüge" umfasst alle Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Neben einmaligen Zuwendungen fallen hierunter sämtliche Arbeitslohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen. Die wohl häufigste und auch bekannteste Form sonstiger Bezüge sind Einmalzahlungen. Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist für die Ermittlung der Lohnsteuer von Bedeutung. Während für den laufenden Arbeitslohn das Monatsprinzip gilt, erfolgt die Steuerberechnung für sonstige Bezüge nach dem Jahresprinzip, das im Normalfall zu einer geringeren Steuerbelastung führt. Eine besondere Steuerberechnung gilt für sonstige Bezüge in Form von steuerbegünstigten Entschädigungen oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Der Gesetzgeber gewährt hier eine ermäßigte Steuerberechnung nach der Fünftelregelung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Lohnsteuerabzug für sonstige Bezüge ist vor allem in § 39b Abs. 3 EStG und R 39b.6 LStR geregelt. Anwendungsbeispiele enthält H 39b.6 LStH. Die Abgrenzung zwischen laufenden und sonstigen Bezügen ergibt sich aus § 38a Abs. 1 EStG sowie R 39b.2 LStR. Regelungen zur ermäßigten Besteuerung von sonstigen Bezügen als Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält § 34 EStG.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV

Sonstiger Bezug

* Berücksichtigung der (anteiligen) BBG und Regelungen zur Märzklausel.
pflichtig pflichtig*
 

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