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Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt richtet sich in der Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip.[1] Dies bedeutet, dass Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.

Als Besonderheit gilt für Einmalzahlungen nicht das ansonsten bei Sozialversicherungsbeiträgen anzuwendende Entstehungsprinzip, sondern das Zuflussprinzip.

Einmalzahlungen sind in der Sozialversicherung nur dann beitragspflichtig, wenn diese auch tatsächlich ausgezahlt werden. Der reine Anspruch auf die Einmalzahlung reicht für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung nicht aus.

[1]

S. Fälligkeit.

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