Rz. 39

Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022 (Rz. 1) wurde die pandemiebedingte Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld (vgl. Rz. 38 und Hinweise des GKV-Spitzenverbandes unter Rz. 41) auf den Zeitraum bis 7.4.2023 beschränkt. Ab dem 8.4.2023 konnten Elternteile nur noch für krankheitsbedingte (Rz. 14 f.) und nicht mehr für pandemiebedinge Gründe (Rz. 36) den Anspruch auf Kinderkrankengeld auslösen.

Weiterhin bestand – wie in den Jahren 2021 und 2022 – im Kalenderjahr 2023 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bei jedem zu berücksichtigenden Kind (vgl. Rz. 11)

  • längstens für 30 Arbeitstage,
  • für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage.

Für Versicherte mit mehreren Kindern, blieb der Gesamtanspruch auf längstens 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf längstens 130 Arbeitstage begrenzt.

Im Übrigen galten die Ausführungen unter

  • Rz. 23 bis 26 (Beginn des Anspruchs und Anrechnung von Arbeitstagen),
  • Rz. 29 (Erkrankung eines Kindes über die Jahreswende),
  • Rz. 30 (gleichzeitige Erkrankung mehrerer Kinder),
  • Rz. 31 (keine durchgängige Betreuung durch einen Elternteil möglich),
  • Rz. 32 (Kind vollendet sein 12. Lebensjahr während des laufenden Bezuges von Kinderkrankengeld),
  • Rz. 33 (Anrechnung von Bezugszeiten bei anderen Krankenkassen) und
  • Rz. 34 (Definition "alleinerziehend")

entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge