Rz. 36

Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz v. 18.1.2021 und durch das anschließende "Vierte Bevölkerungsschutzgesetz" v. 22.4.2021 (vgl. Rz. 1) wurde der in § 45 Abs. 1 und 2 geregelte Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 noch einmal erheblich verlängert. Danach bestand gemäß dem neuen Gesetzestext des § 45 Abs. 2a im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bei jedem zu berücksichtigenden Kind (vgl. 7 ff.)

  • längstens für 30 Arbeitstage (zunächst für 20 und dann aufgehoben und ersetzt durch 30 Arbeitstage),
  • für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage (zunächst für 40 und dann aufgehoben und ersetzt durch 60 Arbeitstage).

Für Versicherte mit mehreren Kindern, die im Jahr 2021 erkrankten, wurde der Gesamtanspruch auf längstens 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte auf längstens 130 Arbeitstage begrenzt (zunächst für 45/90 Arbeitstage und dann aufgehoben und ersetzt durch 65/130 Arbeitstage).

Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde außerdem der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 auf Fälle erweitert, in denen die Betreuung des Kindes nicht aufgrund einer Erkrankung erforderlich wurde, sondern weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde

  • Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen wurden oder
  • für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wurde (Hinweis: Ein Betretungsverbot aufgrund einer Absonderung lag vor, wenn das Kind die Schule/Kita entweder aufgrund einer behördlichen angeordneten "Isolierung" – wegen einer ansteckenden Erkrankung – oder aufgrund einer behördlich angeordneten "Quarantäne" – wegen des Verdachts einer Ansteckungsgefahr – nicht betreten durfte; vgl. die Antwort zu Frage 5 der unter Rz. 41 aufgeführten Hinweise des GKV-Spitzenverbandes) oder
  • Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert wurden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wurde oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder
  • empfohlen wurde, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen.

Die gesetzliche Regelung sah vor, dass den Krankenkassen die Notwendigkeit der pandemiebedingten Kinderbetreuung auf geeignete Weise nachzuweisen war, z. B. durch eine Bescheinigung der Kinderbetreuungseinrichtung oder der Schule. Hierfür stellte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Website für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen eine Musterbescheinigung "Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld" zur Verfügung. Gleichzeitig hielten die Krankenkassen für ihre Versicherten inhaltlich identische Vordrucke bereit. Auf diesen Vordrucken hatte die von der Pandemie betroffenen Einrichtung (z. B. Kindertageseinrichtung, Kinderpflegestelle oder Schule) dem betreffenden Kind den Zeitraum des pandemiebedingten Ausfalls des Besuchs dieser Einrichtung zu bescheinigen.

Die Entscheidung, welcher Nachweis erforderlich war, hatte die jeweilige Krankenkasse im Einzelfall entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz (§§ 20, 21 SGB X) zu treffen. War beispielsweise bekannt, dass in der betroffenen Region die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde ("eingeschränkter Regelbetrieb"), wäre dies als Anspruchsnachweis ausreichend gewesen. Ein regelhafter Verzicht auf entsprechende Nachweise war jedoch unzulässig (Antwort zu Frage 4 der unter Rz. 41 aufgeführten Umsetzungshinweise).

Bezüglich der Auslegung von weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung und damit verbundenen notwendigen Arbeitsausfällen wird auf die unter Rz. 41 aufgeführten "Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung" verwiesen.

 

Rz. 37

Im Übrigen galten die Ausführungen unter

  • Rz. 23 bis 26 (Beginn des Anspruchs und Anrechnung von Arbeitstagen),
  • Rz. 29 (Erkrankung eines Kindes über die Jahreswende),
  • Rz. 30 (gleichzeitige Erkrankung mehrerer Kinder),
  • Rz. 31 (keine durchgängige Betreuung durch einen Elternteil möglich),
  • Rz. 32 (Kind vollendet sein 12. Lebensjahr während des laufenden Bezuges von Kinderkrankengeld),
  • Rz. 33 (Anrechnung von Bezugszeiten bei anderen Krankenkassen) und
  • Rz. 34 (Definition "alleinerziehend")

entsprechend. Die pandemiebedingte Beaufsichtigung eines Kindes im oben genannten Sinne stand dabei der Erkrankung eines Kindes gleich.

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