Rz. 23

Das Kinderkrankengeld ist von dem Tag an zu zahlen, von dem an alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wartetage sind nicht vorgesehen – und zwar auch dann nicht, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil freiwillig mit einem Anspruch auf Krankengeld erst ab der 3. oder 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit krankenversichert ist.

Der Anspruch besteht gemäß § 45 Abs. 1 für eine gewisse Anzahl von Arbeitstagen. Nur bei

  • schwersterkrankten Kindern, die nur noch eine kurze Lebenserwartung haben (Abs. 4, vgl. Rz. 90 ff.), oder
  • Kindern, die zulasten der Krankenkasse stationär behandelt und durch einen Elternteil notwendig begleitet werden (mitaufgenommener Elternteil; Abs. 1a, gültig ab 1.1.2024; vgl. Rz. 80),

ist der dem Elternteil zustehende Anspruch zeitlich nicht begrenzt.

 

Rz. 24

Auf die Höchstanspruchsdauer werden nur Arbeitstage angerechnet, nicht dagegen arbeitsfreie Tage (vgl. BR-Drs. 463/14 S. 46). Unter Arbeitstage sind die Arbeitstage zu verstehen, die ohne Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes arbeitsvertraglich zu leisten wären; darauf, wie viele Arbeitsstunden an diesem Tag zu erbringen waren, kommt es insoweit nicht an (vgl. BSG, Urteil v. 17.9.1986, 3 RK 25/85). Bezieht ein Versicherter für eine volle Woche Kinderkrankengeld (= 7 Kalendertage), hätte aber in dieser Woche nur an 3 Tagen gearbeitet (3-Tage-Arbeitswoche), können auch nur diese 3 Tage auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet werden.

Erstreckt sich ein "Arbeitstag" wegen einer Nachtschicht über 2 Kalendertage (Schichtdienst), wird nur ein Arbeitstag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet (in Anlehnung an BAG, Urteil v. 17.4.1958, 2 AZR 289/57). Es empfiehlt sich, dann immer den Tag auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen, auf den der erste Teil der Nachtschicht fällt.

 

Rz. 25

Besteht der Anspruch nur für eine gewisse Anzahl von Arbeitstagen, sind alle Arbeitstage, für die das Kinderkrankengeld gezahlt wird oder gemäß § 49 ruht, anzurechnen. Das bedeutet:

  • Tage, für die die Arbeit nur für einen Teil des Tages ausgefallen ist und nur für einen Teil des Tages Kinderkrankengeld gezahlt wird (weil für den Rest des Tages kein Arbeitsentgelt fortgezahlt wird), werden bei der Höchstanspruchsdauer wie volle Tage berücksichtigt.
  • Gleiches gilt für Tage, an denen der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen der Anrechnung von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder sonstigen Bezügen i. S. d. § 49 ganz oder teilweise ruhte (aber Besonderheit: erster Anspruchstag ohne Beantragung von Kinderkrankengeld; Näheres hierzu vgl. Rz. 26).

Arbeitsfreie Samstage, Sonntage oder Feiertage werden nicht auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet.

 

Rz. 26

Eine Besonderheit besteht für den ersten Tag der Erkrankung des Kindes, wenn der Versicherte für diesen ersten Tag bei der Krankenkasse kein Kinderkrankengeld beantragt. Dieses kann in der Praxis z. B. für die Fallgestaltungen zutreffen, in denen der Versicherte

  • an diesem ersten Tag nur stundenweise zwecks Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fernblieb und
  • trotz Teilfernbleibens für den ganzen Tag ungekürzt Lohn/Gehalt erhielt und
  • für diesen Tag bei der Krankenkasse kein Kinderkrankengeld beantragt.

Dieser erste Tag der Erkrankung des Kindes wird dann auf die Höchstanspruchsdauer nicht angerechnet, obwohl vom Arzt für diesen Tag auf der ärztlichen Bescheinigung die Notwendigkeit der Freistellung von der Arbeit attestiert wurde (vgl. BSG, Urteil v. 17.9.1986, 3 RK 25/85, und Abschn. 5.3. des GR zum Kranken-/Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes i. d. F. v. 23.3.2022, Fundstelle: Rz. 94). Macht also der Versicherte etwa für einen bestimmten Tag trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 45 einen Anspruch gegen den Krankenversicherungsträger auf Kinderkrankengeld nicht geltend, obwohl er an diesem Tag von seinem Arbeitgeber zur Kindesversorgung ganz oder zum Teil von seiner Arbeit freigestellt worden ist, so kann ihm die Krankenkasse diesen Tag mangels Antragstellung (§ 19 Satz 1 SGB IV) nicht auf die Höchstanspruchsdauer anrechnen.

 
Praxis-Beispiel

Ein versicherter Arbeitnehmer wurde aufgrund einer ärztlich bescheinigten Erkrankung seines 8-jährigen Sohnes von der Arbeit freigestellt, damit er seinen Sohn beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Die Freistellung erfolgte von Donnerstag, 13 Uhr (der Versicherte hatte zu diesem Zeitpunkt schon einen halben Tag gearbeitet), bis zum darauf folgenden Mittwoch. Der Versicherte arbeitet normalerweise von montags bis freitags; Samstage und Sonntage sind arbeitsfreie Tage. Der Arbeitgeber meldete der Krankenkasse, dass eine Freistellung von der Arbeit – abgesehen von dem Samstag und Sonntag – von Donnerstag bis darauf die Woche Mittwoch erfolgte.

Der Arbeitgeber leistete für die Zeit der Freistellung

a) keine Entgeltfortzahlung,

b) nur für den Donnerstag (Teiltag) Entgeltfortzahlung,

c) Entgeltfortzahlung für den Donnerstag und den Freitag (2 Tage).

Der Versicherte erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderkranke...

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