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Bei der Definition "Alleinerziehend" ist grundsätzlich auf das alleinige Personensorgerecht für das Kind abzustellen. Dieses Sorgerecht wird nach den §§ 1626 ff. BGB beurteilt.

Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie eine sog. Sorgerechtserklärung abgeben. Diese beinhaltet, dass beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht ausüben. Fehlt es an der Sorgerechtserklärung oder an der Eheschließung, hat die Mutter die elterliche Sorge allein (vgl. §§ 1626, 1626a BGB).

Haben beide Elternteile das Sorgerecht einmal ausgeübt, aber ein Elternteil ist verstorben, so ist der andere Elternteil allein sorgeberechtigt (§§ 1680, 1681 BGB).

Leben die Eltern dauerhaft getrennt voneinander, kann das Familiengericht bestimmen, welchem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen wird (§§ 1671, 1672 BGB).

Im rechtlichen Sinne ist eine Person alleinerziehend, wenn sie ihr Kind ohne die Hilfe eines Ehegatten oder Lebenspartners oder anderer Personen erzieht und betreut. Eine Ehe oder Lebenspartnerschaft kann dabei (noch) bestehen oder bereits aufgelöst worden sein. Entscheiden sich die Elternteile, das Sorgerecht trotz dauerhafter Trennung weiterhin gemeinsam auszuüben, gilt der eine Elternteil nicht als alleinerziehend.

Entscheidend für die Frage, ob jemand alleinerziehend ist, sind grundsätzlich die rechtlichen Verhältnisse. Mit dem Blick auf den Sinn und den Zweck des § 45 hat das BSG jedoch mit Urteil v. 26.6.2007 (B 1 KR 33/06 R) entschieden, dass trotzdem bei bestimmten Konstellationen auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. Es urteilte, dass für die Erweiterung der Höchstanspruchsdauer in besonderen Lebenssituationen zum Wohl des erkrankten Kindes nicht nur auf die alleinige rechtliche lnnehabung des Sorgerechts abgestellt werden kann, wenn ein Elternteil praktisch "tatsächlich alleinstehend bei der Erziehung" ist. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem die Eltern des Kindes getrennt lebten, jedoch weiterhin das gemeinsame Sorgerecht hatten. Das Kind lebte mit der Mutter in einem Haushalt und verbrachte lediglich alle 2 Wochen das Wochenende beim Vater. Das BSG sah die Mutter als "faktisch alleinerziehend" an und billigte ihr einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu 20 Arbeitstagen zu.

Lebt ein Elternteil längere Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt (z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes, Berufstätigkeit im Ausland, Umschulung zu einem anderen Beruf mit auswärtiger Unterbringung) und kann er deshalb das Sorgerecht nicht ausüben, kann nach Auffassung des Autors dem anderen Elternteil der verlängerte Anspruch des Alleinerziehenden eingeräumt werden (in Anwendung des oben erwähnten Urteils des BSG).

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