hier: Änderung des § 45 SGB V durch das "Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19"

Sachstand:

Versicherte haben gemäß § 45 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes. . . Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Versicherten, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist der Anspruch für Versicherte auf 25 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt.

Durch den Änderungsantrag 5 der Bundestagsfraktion der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP (Ausschussdrucksache 20(14)50 vom 28.8.2022. . .) zum Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19" (BT-Drucks. 20/2573) soll die bis zum 23.9.2022 geltende Regelung zur Inanspruchnahme des pandemiebedingten [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Daneben sieht der Änderungsantrag vor, dass die für das Kalenderjahr 2022 geltenden Regelungen eines erweiterten Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes weitestgehend auch im Kalenderjahr 2023 fortgeführt wird. Danach haben Versicherte im Jahr 2023 pro Kind und Elternteil bis zu 30 statt 10 Arbeitstage Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes; bei mehreren Kindern beträgt die Höchstanspruchsdauer je Elternteil 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 20 auf 60 Arbeitstage pro Kind, bei mehreren Kindern auf 130 Arbeitstage. Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes soll nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V auch bei einem Betreuungsbedarf des nicht erkrankten Kindes, welches aus pandemiebedingten Gründen betreut werden muss, bis zum 7.4.2023 bestehen.

Anlässlich der Änderungen des § 45 SGB V u.a. durch das "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze" anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I Nr. 79 vom 23.11.2021, S. 4906 ff.) haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zuletzt im Rahmen der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 02.12.2021 insbesondere über den Umgang mit Anträgen auf Übertragung von Anspruchstagen zwischen den Elternteilen für das Kalenderjahr 2022 beraten und verständigten sich mit Besprechungsergebnis zu TOP 5 auf ein einheitliches Vorgehen.

Um weiterhin eine einheitliche Umsetzung für Anträge auf [korr.] Krankengeld und Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes – auch für das Kalenderjahr 2023 – zu gewährleisten, war es angezeigt, im Kreise der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht folgende Punkte zu beraten:

  1. Umgang mit Anträgen auf Übertragung von Anspruchstagen

    Sind im Falle einer Erkrankung des Kindes beide Elternteile berufstätig und kommt sonst niemand als für die Pflege geeignete Person in Betracht, können grundsätzlich die Eltern entscheiden, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt (vgl. BAG, Urteil vom 20.6.1979, 5 AZR 361/78). Infolgedessen wünschen Versicherte gelegentlich, ihren Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V auf den jeweils anderen Elternteil des Kindes zu übertragen. Damit wird der Leistungsanspruch für beide Elternteile auf einen Versicherten konzentriert. Im Abschnitt 5.3.5 "Übertragung des Anspruchs" des Gemeinsamen Rundschreibens vom 06.12.2017 i.d.F. vom 23.03.2022 zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum [korr.] Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII. . . empfiehlt der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene im Interesse einer familienorientierten Handhabung des § 45 SGB V, die Verständigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu akzeptieren, einen Elternteil, dessen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und auf Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, gleichwohl nochmals freizustellen, sofern der andere Elternteil, dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen kann. Entsprechende Fälle sind nach den Ausführungen des GR zum [korr.] Krankengeld und Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes einheitlich abzuwickeln.

    Es war darüber zu beraten, ob das – vor dem Hintergrund der Ausweitung des [korr.] Anspruchs auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für das Kalenderjahr 2022 durch das "Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze" anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – zuletzt in der Sondersitzung der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 02.12.2021 beschlossene Besp...

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