Rz. 21

Gemäß § 24h Satz 2 gilt § 38 Abs. 4 entsprechend. Kann die Krankenkasse danach keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind der Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.

In der Praxis kann die Krankenkasse der werdenden bzw. jungen Mutter zum Zweck der Weiterführung des Haushalts

  • eine bei der Krankenkasse angestellte, professionelle Haushaltskraft stellen (vgl. Rz. 22),
  • eine professionell tätige Haushaltskraft über einen Vertragspartner der Krankenkasse besorgen (vgl. Rz. 23) oder
  • ein Wahlrecht einräumen, ob sie sich für die Weiterführung des Haushalts eine Person ihres Vertrauens selbst besorgt (vgl. Rz. 24 ff.).

Die erste Variante hat in der Praxis nur eine untergeordnete Bedeutung, da von den Krankenkassen eigenes Personal zur Weiterführung des Haushalts nur sehr selten beschäftigt wird (vgl. auch BT-Drs. 200/88 S. 206). In den meisten Fällen bemüht sich die Versicherte nach Rücksprache mit der Krankenkasse selbst um eine Ersatzkraft (= Person des Vertrauens) und erhält von der Krankenkasse ihre Aufwendungen für die Honorierung der Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet.

Übt die werdende bzw. junge Mutter ihr Wahlrecht bezüglich der eigenen Auswahl einer Haushaltshilfekraft nicht aus, ist die Krankenkasse aber auf jeden Fall verpflichtet, entweder geeignetes eigenes Personal zu stellen oder geeignete professionelle Fremdunternehmen (Vertragspartner) mit der Weiterführung des Haushalts zu beauftragen (Naturalleistung).

Ein Wechsel der Leistungsform während der laufenden Haushaltshilfe ist auf Wunsch der Versicherten nach Rücksprache mit der Krankenkasse jederzeit möglich (z. B., wenn die im Haushalt eingesetzte Person des Vertrauens erkrankt).

2.3.1 Krankenkasse stellt eine professionelle Haushaltshilfekraft

 

Rz. 22

Die Haushaltshilfe ist von der Krankenkasse aus rechtlicher Sicht grundsätzlich als Dienstleistung (Naturalleistung) zur Verfügung zu stellen.

In der Vergangenheit beschäftigten Krankenkassen vereinzelt professionelle Haushaltshilfskräfte, die im Bedarfsfall für die Ersatzhaushaltsführung eingesetzt wurden. Weil der Bedarf für Einsätze im Haushalt stark schwankte, waren diese nicht kontinuierlich ausgelastet. Aus diesem Grund gingen die Krankenkassen dazu über, mit Vertragspartnern zusammenzuarbeiten, die professionelle Haushaltshilfen beschäftigen. Dieses sind z. B. Beschäftigte

  • von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Deutscher Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie Deutschland, Johanniter, Malteser, Arbeiterwohlfahrt, Der Paritätische),
  • von Sozialstationen in Form von ambulanten Pflegediensten, wenn sie auch hauswirtschaftliche Arbeiten abdecken bzw. Familienpflegestationen oder
  • von Dorfhelferinnenstationen (Dorfhelferinnendienste).

Die Krankenkassen zahlen den professionellen Haushaltshilfen bzw. deren sie beschäftigenden Institutionen die vereinbarte Vergütung (meist Rahmenverträge, in denen die Vergütungen festgelegt sind).

2.3.2 Die Versicherte kümmert sich selbst um eine Haushaltshilfekraft

 

Rz. 23

Wenn die Krankenkasse keine Haushaltshilfe zur Verfügung stellen kann oder wenn ein Grund besteht, davon abzusehen (z. B. die Versicherte legt Wert auf eine Ersatzkraft ihres Vertrauens), sind der Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten (BSG, Urteil v. 26.3.1980, 3 RK 62/79; vgl. auch Abschn. 7.4 Abs. 2 des Gemeinsamen Rundschreibens v. 23.3.2022, Fundstelle Rz. 55).

Wenn die Krankenkasse im Rahmen der Naturalleistung keine Ersatzkraft für die Haushaltsführung stellt oder wenn die Versicherte eine Ersatzkraft im Rahmen der Naturalleistung nicht wünscht, kann die Versicherte grundsätzlich wählen, ob sie die Haushaltshilfe

  • durch Verwandte und Verschwägerte – und zwar durch

    • Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad oder durch den Ehegatten (Rz. 27 ff.),
    • Verwandte und Verschwägerte ab dem 3. Grad (Rz. 33 ff.),
  • durch sonstige Bekannte (Privatpersonen; vgl. Rz. 36 ff.),
  • durch eine Ersatzkraft der unter Rz. 22 aufgeführten Einrichtungen (vgl. Rz. 37 f.),
  • durch eine im Haushalt lebende Person, die zum Zwecke der Weiterführung des Haushalts unbezahlten Urlaub nimmt (Rz. 39 ff.) oder
  • durch Unterbringung von Kindern außerhalb des Haushalts (Rz. 45 ff.)

sicherstellt.

Die Krankenkasse ist nach den §§ 13, 14 SGB I verpflichtet, die werdende oder junge Mutter bei der Beantragung einer Haushaltshilfe zu beraten. Diese Beratungspflicht umfasst insbesondere die Benennung der Vertragspartner, an die sich die werdende bzw. junge Mutter zur Inanspruchnahme der Leistung wenden kann und genaue Angaben über die Höhe der Kostenerstattung – insbesondere, was die Definition der "angemessenen Kostenerstattung" angeht.

Für die Krankenkasse ist der Einsatz einer Privatperson als Haushaltshilfe im Verhältnis zu professionellen Haushaltskräften die preisgünstigste Lösung, weil die Haushaltshilfe durch Nachbarn, Freunde, Bekannte und weitere Privatpersonen nicht berufsmäßig durchgeführt wird; der Krankenkasse entstehen deshalb niedrigere Kosten. In der Regel bittet deshalb die Krankenkasse die Versiche...

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