Rz. 23

Wenn die Krankenkasse keine Haushaltshilfe zur Verfügung stellen kann oder wenn ein Grund besteht, davon abzusehen (z. B. die Versicherte legt Wert auf eine Ersatzkraft ihres Vertrauens), sind der Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten (BSG, Urteil v. 26.3.1980, 3 RK 62/79; vgl. auch Abschn. 7.4 Abs. 2 des Gemeinsamen Rundschreibens v. 23.3.2022, Fundstelle Rz. 55).

Wenn die Krankenkasse im Rahmen der Naturalleistung keine Ersatzkraft für die Haushaltsführung stellt oder wenn die Versicherte eine Ersatzkraft im Rahmen der Naturalleistung nicht wünscht, kann die Versicherte grundsätzlich wählen, ob sie die Haushaltshilfe

  • durch Verwandte und Verschwägerte – und zwar durch

    • Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad oder durch den Ehegatten (Rz. 27 ff.),
    • Verwandte und Verschwägerte ab dem 3. Grad (Rz. 33 ff.),
  • durch sonstige Bekannte (Privatpersonen; vgl. Rz. 36 ff.),
  • durch eine Ersatzkraft der unter Rz. 22 aufgeführten Einrichtungen (vgl. Rz. 37 f.),
  • durch eine im Haushalt lebende Person, die zum Zwecke der Weiterführung des Haushalts unbezahlten Urlaub nimmt (Rz. 39 ff.) oder
  • durch Unterbringung von Kindern außerhalb des Haushalts (Rz. 45 ff.)

sicherstellt.

Die Krankenkasse ist nach den §§ 13, 14 SGB I verpflichtet, die werdende oder junge Mutter bei der Beantragung einer Haushaltshilfe zu beraten. Diese Beratungspflicht umfasst insbesondere die Benennung der Vertragspartner, an die sich die werdende bzw. junge Mutter zur Inanspruchnahme der Leistung wenden kann und genaue Angaben über die Höhe der Kostenerstattung – insbesondere, was die Definition der "angemessenen Kostenerstattung" angeht.

Für die Krankenkasse ist der Einsatz einer Privatperson als Haushaltshilfe im Verhältnis zu professionellen Haushaltskräften die preisgünstigste Lösung, weil die Haushaltshilfe durch Nachbarn, Freunde, Bekannte und weitere Privatpersonen nicht berufsmäßig durchgeführt wird; der Krankenkasse entstehen deshalb niedrigere Kosten. In der Regel bittet deshalb die Krankenkasse die Versicherte, sich um eine Ersatzkraft zu bemühen, die ihr Vertrauen genießt. Hat sich allerdings die Versicherte ausnahmsweise eine professionelle Haushaltshilfekraft beschafft, sind die hierdurch anfallenden notwendigen Kosten auch dann zu übernehmen, wenn diese im Einzelfall die für eine selbstbeschaffte Privat-Ersatzkraft festgelegten Kostenerstattungshöchstbeträge (vgl. Rz. 33) überschreiten (vgl. BSG, Urteil v. 23.4.1980, 4 RJ 11/79). Allerdings ist auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 zu beachten: Es werden von der Krankenkasse höchstens die marktüblichen Stundensätze anerkannt.

Wenn eine werdende oder junge Mutter selbst eine Privatperson als Haushaltshilfe anstellt, muss sie ihre Pflichten als Arbeitgeberin beachten. Dazu gehört, dass die Haushaltshilfe bei der Unfallversicherung anzumelden ist. Wenn es sich um einen Minijob handelt, ist die Haushaltshilfe ebenfalls bei der Minijobzentrale zu melden. Es sind dann entsprechend Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Durch diese zusätzliche finanzielle Belastung erhöhen sich die unter Rz. 33 aufgeführten Höchsterstattungssätze nicht.

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